MELDUNG - BERLIN, 13.08.2026 Rechtsgrundlage für die Vereinbarung von Bundespraxisbesonderheiten entfallen

GKV-Spitzenverband

Mit Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstablisierungsgesetz (BStabG) am 30.07.2026 ist die Rechtsgrundlage für die Vereinbarung von Bundespraxisbesonderheiten als Inhalt von Erstattungsbetragsvereinbarungen nach § 130b SGB V entfallen. Aufgrund der Streichung von § 130b Abs. 2 SGB V a. F. hat der GKV-Spitzenverband keine Befugnis mehr zur Vereinbarung von Praxisbesonderheiten für die Zukunft. Der Gesetzgeber hat das Steuerungsinstrument der Praxisbesonderheit neben der regionalen Vereinbarungsmöglichkeit für die Zukunft in das Konzept des „Vertragskataloges“ nach §130e SGB V verlagert (vgl. § 130e Absatz 2 SGB V, BStabG, BT-Drs. 21/6130, S. 129).

Mangels expliziter Regelung, die einen Wegfall aller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BStabG bestehenden Bundespraxisbesonderheiten anordnet, berührt der Wegfall der gesetzlichen Grundlage zu diesem Zeitpunkt existente Bundespraxisbesonderheiten nicht. Diese gelten bis zum Eintritt eines Beendigungstatbestandes fort. Als Beendigungstatbestände kommen insbesondere der Abschluss einer neuen Vereinbarung nach § 130b SGB V nach dem 29.07.2026 oder der Ablauf von Patent – und Unterlagenschutz für den Wirkstoff in Betracht. Die Website des GKV-Spitzenverbandes gibt zukünftig nur noch Auskunft über den Bestand an Bundespraxisbesonderheiten zum 29.07.2026 und wird zukünftig ausschließlich um Bundespraxisbesonderheiten bereinigt, die aufgrund eines Beendigungstatbestandes nach § 130b SGB V entfallen. Ob eine Verordnung eines Arzneimittels von Praxisbesonderheit nach dem neuen §130e Absatz 2 SGB V erfasst sind, soll zukünftig in der Praxissoftware angezeigt werden bzw. ist von den Prüfstellen nach § 106b SGB V im jeweiligen konkreten Prüffall festzustellen.

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