Gemäß § 115 b SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe sowie einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte. Der Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V - Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus - (AOP-Vertrag) regelt die Grundsätze der Abrechnung. Anlage zum AOP-Vertrag ist der Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115 b SGB V im Krankenhaus. Zusätzlich existiert ein Meldeformular gemäß § 1 Abs. 2 AOP-Vertrag, mit dem die Krankenhäuser ihre Teilnahme am ambulanten Operieren gegenüber der Krankenkasse anzeigen müssen.
GKV-Spitzenverband, DKG und KBV haben mit Wirkung zum 01.06.2012 einen neuen Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag (PDF, 790 KB) ) ausgehandelt.
Der Leistungskatalog zum Ambulanten Operieren nach § 115 b (AOP-Katalog) wird jährlich dreiseitig zwischen GKV-Spitzenverband, DKG und KBV neu verhandelt.
Es gilt weiterhin die Qualitätssicherungsvereinbarung nach § 115 b SGB V (PDF, 241 KB) .