Mit dem GKV-Leitfaden Prävention legt der GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene die inhaltlichen Handlungsfelder und qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung fest, die für die Leistungserbringung vor Ort verbindlich gelten.
Die von diesem Leitfaden abgedeckten Leistungsarten umfassen die individuelle verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 SGB V, die Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten nach § 20a SGB V sowie die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b und 20c SGB V.
Maßnahmen, die nicht den in diesem Leitfaden dargestellten Handlungsfeldern und Kriterien entsprechen, dürfen von den Krankenkassen nicht durchgeführt oder gefördert werden.
Die vorliegende Fassung des Leitfadens wurde unter Einbeziehung unabhängigen wissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der Menschen mit Behinderungen (Beratende Kommission des GKV-Spitzenverbandes für Primärprävention und Gesundheitsförderung) erarbeitet und erfüllt die im Präventionsgesetz vom 25. Juli 2015 enthaltenden Aufträge. Sie enthält darüber hinaus die Präventions- und Gesundheitsförderungsziele der GKV für die Jahre 2019 bis 2024 sowie neugefasste Voraussetzungen für die Anbieterqualifikation in der individuellen verhaltensbezogenen Prävention (s. u. „Informationen für Anbieterinnen und Anbieter von Präventionskursen“).
Für die Umsetzung von Maßnahmen der individuellen verhaltensbezogenen Primärprävention, der Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten sowie der betrieblichen Gesundheitsförderung sind im Rahmen des GKV-Leitfadens Prävention ausschließlich die Krankenkassen vor Ort und nicht der GKV-Spitzenverband zuständig.