ASV-Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V

In der Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V (ASV-AV) werden die Inhalte der Abrechnungsdaten für erbrachte Leistungen, Regelungen zur Teamnummer, zum ASV-Verzeichnis, zur ASV-Servicestelle und zur Kennzeichnung der Vordrucke festgelegt. Weiterhin wurde vereinbart, dass die KBV den Vertragspartnern quartalsweise die regionalen Euro-Gebührenordnungen maschinenlesbar zur Verfügung stellt. Das Nähere ist von den Partnern der ASV-AV in einem separaten Vertrag zu regeln.

Für die Abrechnung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ASV-Berechtigten und zur Abrechnung der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser wurden getrennte Abrechnungsverfahren, jedoch mit gleichen Inhalten, vereinbart. Die Details wurden in 2 separaten Technischen Anlagen für die Vertragsärzte und die Krankenhäuser verortet. Die neu vereinbarte Teamnummer dient der eindeutigen Identifikation eines interdisziplinären Teams nach § 2 Abs. 2 Satz 6 ASV-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in der Abrechnung und auf den Vordrucken. Sie wird von der Teamleitung des interdisziplinären Teams (bzw. des ASV-Berechtigten) bei der ASV-Servicestelle unter namentlicher Angabe der ASV-Teammitglieder sowie unter Nennung der in Anlage 1 definierten Angaben zum ASV-Team beantragt.

Im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b Abs. 7 SGB V gelten die Vordrucke gemäß der Anlage 2, 2a und 2b des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) entsprechend. Auch Krankenhäuser bzw. Ärzte im Krankenhaus, die im Rahmen von § 116b SGB V tätig werden, können diese Vordrucke verwenden.

Die ASV-AV ist zum 17.03.2014 (Datum der Unterzeichnung) in Kraft getreten und gilt für die Inanspruchnahme von Leistungen ab dem 2. Quartal 2014. Die Anlagen zu dieser Vereinbarung sind Bestandteil der Vereinbarung; sie können auch unabhängig von der Vereinbarung einvernehmlich angepasst werden.

Dokumente und Links