Mit dem Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz - KHPflEG) wurde die Tagesbehandlung im Krankenhaus (§ 115e SGB V) als neue Leistung der GKV eingeführt. Gemäß den gesetzlichen Neuerungen können zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vorliegt, im Einvernehmen mit den Patientinnen und Patienten anstelle einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus erbringen. Voraussetzung dafür ist, dass die Behandlung einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus erfordert, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird.
Intension des Gesetzgebers ist es, ohne Leistungseinschränkungen für die Patientinnen und Patienten durch diese neue Behandlungsform die Überlastungssituationen des Krankenhauspersonals zu verringern und das Personal von vermeidbaren Aufgaben zu entbinden. Gleichzeitig sollen finanzielle Einsparungen erzielt werden und keine zusätzlichen Ausgaben entstehen.