Tagesstationäre Behandlung im Krankenhaus

Eine junge Ärztin im Gespräch mit einer jungen Patientin, beide stehen am Empfangstresen.

Mit dem Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz - KHPflEG) wurde die Tagesbehandlung im Krankenhaus (§ 115e SGB V) als neue Leistung der GKV eingeführt. Gemäß den gesetzlichen Neuerungen können zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vorliegt, im Einvernehmen mit den Patientinnen und Patienten anstelle einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus erbringen. Voraussetzung dafür ist, dass die Behandlung einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus erfordert, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird.

Intension des Gesetzgebers ist es, ohne Leistungseinschränkungen für die Patientinnen und Patienten durch diese neue Behandlungsform die Überlastungssituationen des Krankenhauspersonals zu verringern und das Personal von vermeidbaren Aufgaben zu entbinden. Gleichzeitig sollen finanzielle Einsparungen erzielt werden und keine zusätzlichen Ausgaben entstehen.

GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) wurden mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz beauftragt, bis zum 28.01.2023 eine Dokumentationsvereinbarung zur tagesstationären Behandlung im Krankenhaus zu schließen (§ 115e Absatz 4 SGB V). Diese beinhaltet neben den Dokumentationsanforderungen auch Klarstellungen zum gemeinsamen Verständnis von GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und DKG zur Mindestdauer, zum Zeitrahmen und zur ungeplanten Rückkehr:

Mindestdauer sowie Abgrenzung gegenüber vor- und teilstationären Leistungen

Die Erbringung der tagesstationären Behandlung setzt die Notwendigkeit der vollstationären Behandlung sowie zwischen Aufnahme- und Entlasstag mindestens eine Übernachtung außerhalb des Krankenhauses voraus.

Zeitrahmen

Der für die tagesstationäre Behandlung erforderliche mindestens sechsstündige Aufenthalt der Patientinnen und Patienten, innerhalb dessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, liegt zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr.

Ungeplante Rückkehr

Sofern die Patientin oder der Patient ungeplant vor 6:00 Uhr des Folgetages in das Krankenhaus zurückkehrt, liegt keine tagesstationäre Behandlung mehr vor. Gründe für eine ungeplante Rückkehr können ein Notfall, ein weiterer medizinischer Behandlungsbedarf oder der Wunsch der Patientin oder des Patienten sein.

Dokumentation eines tagesstationären Behandlungsfalles

Jeder einzelne tagesstationäre Behandlungstag, jede ungeplante Rückkehr sowie die jeweiligen Zeitpunkte des Beginns und des Endes des Aufenthaltes sind im Rahmen des vollstationären Behandlungsfalls anhand der Daten nach § 301 Absatz 1 SGB V zu übermitteln. Darüber hinaus sind in der Patientenakte zusätzliche Aspekte (z. B. Einwilligung der Patientin oder des Patienten zur Durchführung der tagesstationären Behandlung, Voraussetzungen für einen ausnahmsweise bestehenden Fahrtkostenanspruch der Patientin oder des Patienten) zu dokumentieren.

Die Vereinbarung tritt zum 28.01.2023 in Kraft.