Im Rahmen der Einführung eines neuen pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen sieht § 17 d Abs. 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vor zu prüfen, inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) nach § 118 SGB V einbezogen werden können. Um diese Prüfung zu ermöglichen, wurde in § 8 Abs. 1 der „Vereinbarung über die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17 d KHG (Psych-Entgeltsystem)“ vom 30.11.2009 festgelegt, dass eine Empfehlung für eine aussagefähige, bundesweit einheitliche Dokumentation der PIA-Leistungen zwischen den Vertragspartnern auf Selbstverwaltungsebene vereinbart werden solle. Die gesetzliche Grundlage für die Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Kataloges zur Dokumentation der PIA-Leistungen wurde durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) in § 295 Abs. 1b SGB V festgelegt.
Die Vertragspartner auf Bundesebene nach § 17 b Abs. 2 KHG haben am 29.06.2012 die "Vereinbarung des bundeseinheitlichen Kataloges für die Dokumentation der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) nach § 295 Abs. 1b Satz 4 SGB V (PIA-Doku-Vereinbarung)" beschlossen. Aufgrund neuer Vergütungsvereinbarungen vor Ort wurde die PIA-Doku-Vereinbarung nochmals angepasst (Ergänzungsvereinbarung vom 26.08.2013).
Nach § 295 Abs. 1b Satz 6 i. V. m. § 21 Abs. 4 KHEntgG wurde für die Vereinbarung das Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hergestellt.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische Leistungen (PsychVVG) waren die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene beauftragt, bis zum 01.01.2018 eine Erweiterung für die Dokumentation der Leistungen der PIAs nach § 295 Abs. 1b Satz 4 SGB V zu vereinbaren. Die entsprechende Vereinbarung vom 02.02.2018 ist zum 01.07.2018 in Kraft getreten.
Der neue bundeseinheitliche Dokumentationskatalog umfasst nunmehr 67 Kodes. Er differenziert nach Art und Umfang der Leistung und enthält ergänzende Informationen über die medizinischen Inhalte der erbrachten Leistungen und das Behandlungssetting. Die vorgenommene Erweiterung ermöglicht somit eine größere Transparenz über das Leistungsgeschehen in den PIAs. Zur Vermeidung von zusätzlichem Dokumentationsaufwand sind Krankenhäuser auch weiterhin von der Dokumentation befreit, wenn die Inhalte aus den differenzierten Abrechnungsdaten eindeutig ableitbar sind. Neu eingeführt wird eine Übermittlung der zur Leistungserbringung eingesetzten personellen Kapazitäten an die Krankenkassen vor Ort. Diese wird direkt aus dem Umfang der erbrachten Leistungen abgeleitet und soll eine Berücksichtigung der ambulanten Krankenhausleistungen in der Bedarfsplanung ermöglichen.
Auf Grund der Ausgestaltung des Nachweises zur Erfüllung der vertraglichen Vorgaben wurde eine Folgeänderung in der PIA-Doku-Vereinbarung notwendig. Mit der Änderungsvereinbarung vom 17.09.2019 werden für die Institutsambulanzen nach § 118 Abs. 3 SGB V drei Leistungsschlüssel ergänzt, welche die Art des Patientenzugangs (mit Überweisung aus vertragsärztlicher Versorgung, Anschlussbehandlung an stationären Aufenthalt) und den Übergang zurück in die vertragsärztliche Versorgung dokumentieren.
Mit der Vergütungsvereinbarung vom 01.04.2020 für die PIA in Bayern wurden neue Entgeltschlüssel für die Erbringung von Einzelgesprächsleistungen per Video aufgenommen. Mit der Änderungsvereinbarung vom 30.11.2020 wird diese Erweiterung in der Mapping-Tabelle in der Anlage 2 nachgezogen und die entsprechenden Entgeltschlüssel werden ergänzt. Dadurch werden die Videogesprächsleistungen aller Berufsgruppen bei der automatischen Ableitung der Dokumentation durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) berücksichtigt. Die Änderungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung zum 30.11.2020 in Kraft.