Präqualifizierung und Eignungsprüfung

Das Bild zeigt eine Patientin mit Kniebandage.

Hilfsmittel dürfen an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V abgegeben werden. Vertragspartner der Krankenkassen können wiederum nur Leistungserbringer sein, die zur ordnungsgemäßen, fachgerechten Ausübung ihres Berufes befähigt sind und die Anforderungen an die sachliche und persönliche Eignung beziehungsweise Leistungsfähigkeit erfüllen. Dazu müssen auch die berufsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Der GKV-Spitzenverband konkretisiert die Anforderungen an die Leistungserbringer in den Empfehlungen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V (Eignungsanforderungen).

Die Leistungserbringer weisen die Erfüllung dieser Eignungsanforderungen grundsätzlich durch Vorlage eines Zertifikats einer Präqualifizierungsstelle nach; bei Einzelvereinbarungen nach § 127 Absatz 3 SGB V kann der Nachweis im Einzelfall auch durch die Feststellung der Krankenkasse erfolgen. Eine Ausnahme gilt auch für öffentliche Apotheken, die für apothekenübliche Hilfsmittel keinen gesonderten Nachweis führen müssen. Der GKV-Spitzenverband hat mit dem Deutschen Apothekerverband eine Vereinbarung getroffen, welche Hilfsmittel als apothekenübliche Hilfsmittel anzusehen sind. Näheres dazu ist unter den Hinweisen für Leistungserbringer zu finden.

Bei der Prüfung, ob die Eignungsanforderungen erfüllt sind, haben die Präqualifizierungsstellen im Rahmen ihrer Zertifizierungstätigkeit und die Krankenkasse bei ihrer Feststellung der Eignung im Einzelfall die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V zu beachten.

Die Präqualifizierungsstellen informieren den GKV-Spitzenverband entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten. Der GKV-Spitzenverband verarbeitet die übermittelten Daten und stellt sie den Krankenkassen zur Verfügung.

Die Ausführungen zur Präqualifizierung im Hilfsmittelbereich gelten entsprechend auch bei Versorgungen mit Pflegehilfsmitteln.

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