Pflegepersonalquotient (PpQ)

Zur Verbesserung der Pflegepersonalausstattung der Krankenhäuser und Sicherung der pflegerischen Versorgungsqualität ermittelt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) jährlich, erstmals zum 31.05.2020, für jedes nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhaus einen Pflegepersonalquotienten (PpQ), der das Verhältnis der Anzahl der Vollzeitkräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zu dem Pflegeaufwand eines Krankenhauses beschreibt (§ 137j SGB V). Der Pflegepersonalquotient ist für jeden Standort eines Krankenhauses zu ermitteln.

Für die Zahl der Vollzeitkräfte sind die dem InEK übermittelten Daten zu Grunde zu legen. Für die Ermittlung des Pflegeaufwands erstellt das InEK bis zum 31.05.2020 einen Katalog zur Risikoadjustierung des Pflegeaufwands, mit dem für die Entgelte nach § 17b Absatz 1 KHG tagesbezogen die durchschnittlichen pflegerischen Leistungen abbildbar sind. Das InEK aktualisiert den Katalog jährlich und veröffentlicht ihn auf seiner Internetseite. Für die Ermittlung des Pflegeaufwands ermittelt das InEK auf der Grundlage dieses Katalogs für jeden Krankenhausstandort die Summe seiner Bewertungsrelationen. Das InEK übermittelt eine vergleichende Zusammenstellung der Pflegepersonalquotienten der einzelnen Krankenhäuser an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie an die Vertragsparteien auf Bundesebene.

Das BMG wird ermächtigt, auf der Grundlage der durch das InEK ermittelten Pflegepersonalquotienten der Krankenhäuser durch Rechtsverordnung eine Untergrenze für das erforderliche Verhältnis zwischen Pflegepersonal und Pflegeaufwand festzulegen, bei der widerlegbar vermutet wird, dass eine nicht patientengefährdende pflegerische Versorgung noch gewährleistet ist. Die Rechtsverordnung des BMG regelt das Nähere

  1. zur Festlegung der Untergrenze, die durch den Pflegepersonalquotienten eines Krankenhauses nicht unterschritten werden darf, und
  2. zur Veröffentlichung der Pflegepersonalquotienten der Krankenhäuser.

spätestens nach Ablauf von drei Jahren prüft das BMG die Notwendigkeit einer Anpassung der Untergrenze. In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, dass die von den Vertragspartnern auf Landesebene vereinbarten Sanktionen vorübergehend ausgesetzt werden.

Mit Inkrafttreten des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) im Januar 2019 erhielten der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft den Auftrag, bis zum 30.06.2019 eine Vereinbarung zu treffen zur Höhe und näheren Ausgestaltung von Sanktionen für die Unterschreitung der durch Rechtsverordnung festgelegten Untergrenze für den Pflegepersonalquotienten an einem Krankenhausstandort. Als Sanktionen sind Vergütungsabschläge oder eine Verringerung der Fallzahl vorgesehen. Dabei sind Vergütungsabschläge in einer Höhe zu vereinbaren, die in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der Unterschreitung steht. Eine Verringerung der Fallzahl ist mindestens in dem Umfang zu vereinbaren, der erforderlich ist, um die Unterschreitung des Pflegepersonalquotienten auszugleichen. Zusätzlich können Maßnahmen vereinbart werden, die das Krankenhaus zur Gewinnung zusätzlichen Pflegepersonals zu ergreifen hat.

Die Pflegepersonalquotient-Sanktions-Vereinbarung umfasst die folgenden Eckpunkte:

1. Standortbezug

Das InEK ermittelt jährlich den Pflegepersonalquotienten für jeden Krankenhausstandort. Sanktionen werden fällig, wenn der Pflegepersonalquotient an einem Krankenhausstandort die festgelegte Pflegepersonalquotient-Untergrenze unterschreitet.

2. Beginn der Sanktionen

Die Vereinbarung enthält hierzu keine Konkretisierung. Es wird stattdessen auf den Zeitpunkt verwiesen, den die Rechtsverordnung nach § 137j Abs. 2 S. 1 SGB V hierzu festlegt.

3. Höhe des Abschlags

Ausgehend von dem tatsächlich erbrachten Pflegeaufwand eines Krankenhausstandortes wird die Differenz aus der tatsächlichen Pflegepersonalausstattung und der zur Einhaltung der Untergrenze erforderlichen Pflegepersonalausstattung ermittelt. Die Höhe der Vergütungsabschläge bemisst sich an den Personalkosten für das zur Einhaltung der Untergrenze fehlende Pflegepersonal: 35 % der durchschnittlichen Pflegepersonalkosten für die fehlenden Pflegepersonalvoll-kräfte. Zudem sind für das gleiche Budgetjahr vereinbarte Vergütungsabschläge absenkend zu berücksichtigen.

4. Fallzahlverringerung

Anstelle von Vergütungsabschlägen kann als Sanktion für eine Unterschreitung der Pflegepersonalquotient-Untergrenze an einem Krankenhausstandort auch eine Verringerung der Fallzahl für den Vereinbarungszeitraum vereinbart werden, der auf die Feststellung der Unterschreitung folgt. Wird die vereinbarte Fallzahlverringerung nicht (vollständig) umgesetzt, sind (anteilig) die Vergütungsabschläge nachzuzahlen.

5. Ausnahmetatbestände

Ausnahmetatbestände von Sanktionen, die die Rechtsverordnung festlegt, gelten entsprechend.

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat eine vergleichende Zusammenstellung der für jeden Standort eines Krankenhauses ermittelten Pflegepersonalquotienten bis zum 31. August eines Jahres, erstmals bis zum 31.08.2021, zu veröffentlichen (§ 137j Absatz 1 Satz 9 SGB V). In der Zusammenstellung ist standortbezogen auch die prozentuale Zusammensetzung des Pflegepersonals nach Berufsbezeichnungen auszuweisen.

Aufgrund der Coronapandemie waren zusätzliche Analysen und eine Plausibilisierung der Ergebnisse erforderlich, sodass 2021 die Veröffentlichung der vergleichenden Zusammenstellung etwas später erfolgt.