Der GKV-Spitzenverband fördert seit 1. Januar 2017 mit insgesamt fünf Millionen Euro je Kalenderjahr Maßnahmen zur Prävention und Behandlung pädophiler Sexualstörungen im Rahmen von Modellvorhaben. Gesetzliche Grundlage ist der § 65d SGB V, der mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) neu aufgenommen wurde.
Menschen mit Präferenzstörungen können im bestehenden Gesundheitssystem nicht überall adäquat behandelt werden. Deshalb sollen bestehende oder neue Ansätze zur Behandlung von Menschen mit Präferenzstörungen gefördert werden. Die Förderung soll dazu beitragen, dass pädophile Neigungen kontrolliert und therapiert und damit sexuelle Übergriffe auf Kinder verhindert werden. Parallel sollen Kenntnisse gewonnen werden, wie das bestehende Behandlungs- und Schutzdefizit geschlossen bzw. verringert werden kann.
GKV-Spitzenverband verlängert die Förderung der Modellvorhaben zu Prävention und Behandlung pädophiler Sexualstörungen
Nach der Vorbereitungsphase durch den GKV-SV sind die Modellvorhaben nach § 65d SGB V überwiegend zum 1. Januar 2018 gestartet. Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) hat der Gesetzgeber beschlossen, dass von der im Regelfall auf acht Jahre begrenzten Länge von Modellvorhaben in der gesetzlichen Krankenversicherung abgewichen wird und die Förderdauer auf zehn Jahre hochgesetzt wird. Damit wird die Gesamtförderdauer bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.
Leistungserbringer mit einem bestehenden Fördervertrag sind hiermit aufgefordert, einen Antrag zur Fortsetzung der Förderung gemäß den Fördergrundsätzen per E-Mail bis zum 16. März 2026 einzureichen. Diese Fördergrundsätze traten am 01.01.2026 in Kraft und ersetzen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die Fördergrundsätze in der Fassung vom 31.03.2022.