Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) wurde der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gem. § 73a Abs.3 SGB XI beauftragt, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales halbjährlich, jeweils zu den Stichtagen 1. März und 1. September, nach Bundesländern differenziert, über die pflegerische Infrastruktur in den Bundesländern zu berichten. Hierzu ist die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsverträge in den einzelnen stationären Versorgungsbereichen sowie der vereinbarten Pflegeplätze in den einzelnen stationären Versorgungsbereichen zu erheben und darzulegen. Des Weiteren soll auch über von den Leistungserbringern gemeldete wesentliche Beeinträchtigung der Leistungserbringung nach § 73a Abs.1 SGB XI und damit einhergehende Maßnahmen nach § 73a Abs.2 SGB XI informiert werden. Der Bericht ist anschließend vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu veröffentlichen.