Eigenständige Säule
Die soziale Pflegeversicherung wurde 1995 als weitere Säule der Deutschen Sozialversicherung eingeführt. Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Sie stellt eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen dar, die die Eigenleistungen der Versicherten und anderer Träger nicht entbehrlich machen.
Beitragssatz
Seit 1. Januar 2019 beträgt der Beitragssatz der Pflegeversicherung für gesetzlich Versicherte 3,05 Prozent vom Bruttobetrag des Arbeitsentgelts oder der Rente. Dies gilt jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Krankenversicherung. Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn in der Krankenkasse ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.
Pflegebedürftigkeitsbegriff
Seit 1. Januar 2017 wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff angewendet. Er sieht eine weitere Ausdifferenzierung von bisher drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade vor. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen erfasst dabei den Grad der Selbstständigkeit einer Person bei Aktivitäten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen.