Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV)

Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben nach § 37b SGB V Anspruch auf SAPV.

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche (SAPV-KJ)

Bei Kindern sind die Voraussetzungen für die SAPV für Kinder und Jugendliche (SAPV-KJ) als Krisenintervention auch bei einer länger prognostizierten Lebenserwartung erfüllt. SAPV-KJ kann bereits ab Diagnosestellung einer lebenslimitierenden Erkrankung erforderlich sein – die intermittierende Versorgung ist nicht auf die letzten Lebenstage beschränkt.