Videosprechstunde, -betreuung/ telemedizinische Leistung per Video

Ein Arzt sitzt am Schreibtisch und redet mit einer Patientin, die per Videosprechstunde zugeschaltet ist.

Der persönliche und unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patienten ist und bleibt unverzichtbar. Dank der Videosprechstunde müssen Arzt und Patient künftig nicht mehr in jedem Fall gemeinsam in der Arztpraxis sein. Das kann Zeit und Geld sparen. Vor allem Patienten mit chronischen Erkrankungen werden von dieser ergänzenden Leistung profitieren, wenn sie sich mit der modernen Technik angefreundet haben. Denn die vielfältigen Möglichkeiten der Telemedizin werden perspektivisch eine immer größere Rolle in der modernen Patientenversorgung spielen.

Auch für den zahnärztlichen Bereich ist unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung einer Videosprechstunde möglich. Der Gesetzgeber ermöglicht diese beispielsweise im Rahmen der Pflege.

Gleiches gilt für Heilmittelerbringer der Physiotherapie und Ernährungstherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie sowie der Ergotherapiedie, die ihre Patienten ebenso telemedizinisch per Videodienst behandeln können, und Hebammen, die Schwangere und Wöchnerinnen ebenfalls digital betreuen können.

Damit Patienten die Videosprechstunde, -betreuung und telemedizinische Leistung (per Video) sicher nutzen können, hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die jeweiligen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene damit beauftragt, die technischen Anforderungen an die Videosprechstunde, -betreuung zu regeln.

Der GKV-Spitzenverband und die jeweiligen Vereinbarungspartner treffen die Festlegungen zu den technischen Anforderungen an die Videosprechstunde, -betreuung und telemedizinischen Leistungen (per Video) im Benehmen (bzw. für die Videobetreuung durch Hebammen im Einvernehmen) mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und der gematik. Die entsprechenden Regelungen unterliegen der Prüfung und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

Informationen für Heilmittelerbringer: Bitte beachten Sie bezüglich etwaiger Übergangsregelungen den Fragen- und Antwortkatalog (FAK) in der jeweils gültigen Fassung für Ihren Bereich.

Videodienstanbieter müssen Nachweis erbringen

Der GKV-Spitzenverband und seine jeweiligen Vertragspartner sind übereingekommen, dass Anbieter von Diensten zur Durchführung von Videosprechstunden und telemedizinischer Leistungen (per Video) den Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit führen müssen. Die Umsetzung bestimmter funktionaler Aspekte ist vom Anbieter zu erklären. Grundlage dafür ist

  • im vertragsärztlichen Bereich Anlage 31b des Bundesmantelvertrag-Ärzte auf Grundlage des § 365 SGB V,
  • im vertragszahnärztlichen Bereich Anlage 16 des Bundesmantelvertrag-Zahnärzte auf Grundlage des § 366 SGB V,
  • im Bereich der Physiotherapie Anlage 8 des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Physiotherapie und deren Vergütung,
  • im Bereich der Ernährungstherapie Anlage 7 des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Ernährungstherapie und deren Vergütung,
  • im Bereich der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie Anlage 7 des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie und deren Vergütung,
  • im Bereich der Ergotherapie Anlage 7 des Vertrages nach § 125 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der der Ergotherapie und deren Vergütung sowie
  • im Bereich der Hebammen die Befristete Vereinbarung über im Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe vom 12.09.2022.

Der GKV-Spitzenverband führt auf seinen Webseiten ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die eine Bescheinigung entsprechend der jeweiligen sektoralen Regelungen vorgelegt haben. Diese Bescheinigung ist zum Ende der Laufzeit der Nachweise erneut vorzulegen.

Der GKV-Spitzenverband stellt eine konsolidierte Liste der Videodienstanbieter zur Verfügung, die die entsprechenden Nachweise und Erklärungen vorgelegt haben und die jeweiligen Anforderungen eines Leistungsbereichs erfüllen.

Ob ein Videodienstanbieter in einem bestimmen Leistungsbereich genutzt werden darf, entnehmen Sie bitte dem herunterladbaren PDF-Dokument.

Sie sind Anbieter von Videosprechstunden, haben die notwenigen Nachweise erbracht und möchten in die Auflistung als Anbieter für den vertragsärztlichen Bereich aufgenommen werden?

Dann füllen Sie bitte diese Bescheinigung aus und senden sie per Post an die darin angegebenen Adressaten.

Sie sind Anbieter von Videosprechstunden, haben die notwenigen Nachweise erbracht und möchten in die Auflistung als Anbieter für den vertragszahnärztlichen Bereich aufgenommen werden?

Dann füllen Sie bitte diese Bescheinigung aus und senden sie per Post an die darin angegebenen Adressaten.

Hinweis für Videodienstanbieter

Verlängerung der Sonderregelung für die Nachweiserbringung im Bereich Datenschutz bis 30.06.2026

Nach § 5 Absatz 3 der Anlage 7 zum Vertrag nach § 125 Absatz 2a Nr. 2 SGB V findet für den Nachweis der Videodienstanbieter zum Datenschutz die Sonderregelung nach § 5 Absatz 3 Anlage 31b BMV-Ä Anwendung. Demnach kann dieser Nachweis für einen Übergangszeitraum bis zum 30.06.2026 auch von Zertifizierungsstellen erbracht werden, die bereits über eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 verfügen und sich noch im Akkreditierungsverfahren (einschließlich Programmprüfung) bzw. Befugniserteilungsverfahren nach § 39 BDSG befinden. Diese Übergangsfrist in § 5 Absatz 3 Anlage 31b BMV-Ä ist zum Jahreswechsel vom 31.12.2025 auf den 30.06.2026 verlängert worden, weil noch nicht alle Prüfstellen eine Akkreditierung für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Artikel 42 DS-GVO erlangt haben.

Aufgrund des dynamischen Verweises in § 5 Absatz 3 der Anlage 7 zum Vertrag nach § 125 Absatz 2a Nr. 2 SGB V gilt diese Übergangsfrist auch für Videodienstanbieter im Heilmittelbereich, sodass eine Anpassung der Anlage 7 insoweit nicht erforderlich ist.

Zur Vermeidung unnötiger bürokratischer Aufwände wird der Spitzenverband in Übereinstimmung mit seinen Vertragspartnern auf eine entsprechende Anpassung in Anhang 1 Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 (Heilmittelerbringer) c) Datenschutz verzichten. Ebenso werden bis zum 30.06.2026 zum Nachweis des Datenschutzes auch Nachweise von Prüfstellen akzeptiert, die die Akkreditierung für die Ausstellung von Zertifikaten im Bereich Datenschutz gemäß Artikel 42 DS-GVO noch nicht erlangt haben.

Sie sind Anbieter von Videosprechstunden oder telemedizinischer Leistungen (per Video), haben die notwenigen Nachweise erbracht und möchten in die Auflistung als Anbieter für einen oder mehrere Bereiche der Heilmittel aufgenommen werden?

Dann füllen Sie bitte diese Bescheinigung aus und senden sie per Post an die darin angegebene Postanschrift des GKV-Spitzenverbands.

Hinweis für Videodienstanbieter

Verlängerung der Sonderregelung für die Nachweiserbringung im Bereich Datenschutz bis 30.06.2026

Nach § 5 Absatz 3 der Anlage 4 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V „Technische Voraussetzungen für Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung gemäß § 134a Absatz 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V erbracht werden“ findet für den Nachweis der Videodienstanbieter zum Datenschutz die Sonderregelung nach § 5 Absatz 3 Anlage 31b BMV-Ä Anwendung. Demnach kann dieser Nachweis für einen Übergangszeitraum bis zum 30.06.2026 auch von Zertifizierungsstellen erbracht werden, die bereits über eine Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 verfügen und sich noch im Akkreditierungsverfahren (einschließlich Programmprüfung) bzw. Befugniserteilungsverfahren nach § 39 BDSG befinden. Diese Übergangsfrist in § 5 Absatz 3 Anlage 31b BMV-Ä ist zum Jahreswechsel vom 31.12.2025 auf den 30.06.2026 verlängert worden, weil noch nicht alle Prüfstellen eine Akkreditierung für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Artikel 42 DS-GVO erlangt haben.

Aufgrund des dynamischen Verweises in § 5 Absatz 3 der Anlage 4 zum Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V „Technische Voraussetzungen für Leistungen der Hebammenhilfe, die im Wege der Videobetreuung gemäß § 134a Absatz 1d Satz 1 Nr. 2 SGB V erbracht werden“ gilt diese Übergangsfrist auch für Videodienstanbieter im Hebammenbereich, sodass eine Anpassung dieser Anlage insoweit nicht erforderlich ist.

Zur Vermeidung unnötiger bürokratischer Aufwände wird der Spitzenverband in Übereinstimmung mit seinen Vertragspartnern auf eine entsprechende Anpassung in Anhang 1 Bescheinigung des Videodienstanbieters über die erforderlichen Nachweise gemäß § 5 (Hebammenhilfe) c) Datenschutz verzichten. Gleichwohl werden bis zum 30.06.2026 zum Nachweis des Datenschutzes auch Nachweise von Prüfstellen akzeptiert, die die Akkreditierung für die Ausstellung von Zertifikaten im Bereich Datenschutz gemäß Artikel 42 DS-GVO noch nicht erlangt haben.

Sie möchten in die Auflistung als Anbieter für Videobetreuungen im Bereich der Hebammen aufgenommen werden?

Dann füllen Sie bitte diese Bescheinigung aus und senden sie per Post an die darin angegebene Postanschrift des GKV-Spitzenverbandes.

Ärzte und Zahnärzte erklären Nutzung nur gegenüber ihrer KV bzw. KZV

Wenn Sie als Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut einen zertifizierten Videodienst nutzen möchten, müssen Sie dies zunächst bei Ihrer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung anzeigen. Das Verfahren ist regional unterschiedlich. Gegenüber dem GKV-Spitzenverband ist keine Erklärung/Anzeige nötig.

Dokumente und Links