Fahrkosten / Krankentransport

Das Bild zeigt einen Rettungswagen in der Ausfahrt.

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten nach § 60 SGB V, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Welches Fahrzeug dabei benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall und wird vom Arzt entschieden. Die Fahrten können zum Beispiel mit einem

  • öffentlichen Verkehrsmittel,
  • eigenen PKW,
  • Taxi oder Mietwagen (gemäß Personenbeförderungsgesetz) oder
  • Kranken- oder Rettungswagen

erfolgen.

In folgenden Fällen dürfen die Krankenkasse die Fahrkosten in Höhe des Betrages, der die Zuzahlung übersteigt, übernehmen:

  1. Fahrten zu stationären Behandlungen,
  2. Rettungsfahrten zum Krankenhaus (auch ohne stationäre Aufnahme),
  3. Fahrten von Versicherten im Krankentransportwagen (KTW), wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder eine besondere Einrichtung des KTW erforderlich ist oder dies zu erwarten ist (nach vorheriger Genehmigung),
  4. Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung gemäß § 115a SGB V, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V verkürzt oder vermieden werden kann und
  5. Fahrten zu einer ambulanten Operation gemäß § 115b SGB V im Krankenhaus oder zu einer ambulanten Operation in der Vertragsarztpraxis sowie bei in diesem Zusammenhang erfolgender Vor- oder Nachbehandlung, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V vermieden wird oder diese nicht ausführbar ist.

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung dürfen die Krankenkassen nur in besonderen Ausnahmefällen übernehmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der sogenannten Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) festgelegt hat.

Hierzu gehören Fahrten zu ambulanten Behandlungen mit einem vorgegebenen Therapieschema, welches mit einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum verbunden ist. Dabei muss diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Versicherten in einer Weise beeinträchtigen, dass die Beförderung des Versicherten zur Vermeidung von Schaden an dessen Leib und Leben unerlässlich ist. Die Voraussetzungen sind regelhaft bei Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung erfüllt.

Weiterhin werden die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilflosigkeit) besitzen oder eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen können. Bei der Einstufung in den Pflegegrad 3 muss zugleich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen, die einen Bedarf an einer Beförderung zur Folge hat. Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31.12.2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 01.01.2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind. Für diesen Personenkreis gelten Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen mit Ausstellung der ärztlichen Verordnung als genehmigt (sogenannte Genehmigungsfiktion). Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dem privaten PKW, einem Mietwagen (i. S. des § 49 Personenbeförderungsgesetzes) oder Taxi (i. S. des § 47 Personenbeförderungsgesetz) durchgeführt werden. Ist für die Beförderung hingegen aus medizinischen Gründen ein Krankentransportwagen (KTW) erforderlich, ist weiterhin eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.

Versicherte, die kein Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sowie keine Einstufung in den Pflegegrad 3 mit vorliegender dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5 besitzen, jedoch vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen, haben ebenfalls einen Anspruch auf die Übernahme der Fahrkosten. In diesen Ausnahmefällen ist ebenfalls eine vorherige Genehmigung der Krankenkassen erforderlich.

Durch das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz wurde mit Wirkung zum 29.12.2022 u. a. die tagesstationäre Behandlung (§ 115e SGB V) als neue Form der Krankenhausbehandlung eingeführt. Krankenhäuser können im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten in geeigneten Fällen anstelle einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus durchführen. Grundsätzlich besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahrkostenübernahme. Vom Ausschluss ausgenommen sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus sowie Krankenfahrten, die auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten hierauf gesondert und in geeigneter Weise hinzuweisen und entsprechende Krankenfahrten zu verordnen. Derzeit laufen die Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss, ob und inwieweit eine Änderung der KT-RL erforderlich ist. Für die Zeit bis dahin haben sich die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband auf Empfehlungen zur Verwendung der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) für die Verordnung von Krankenfahrten im Rahmen von tagesstationären Behandlungen verständigt und regeln hierzu Näheres.

Versicherte haben 10 Prozent des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.

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