Bei der Entwicklung und Anwendung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen gemäß § 17 d KHG (Psych-Entgeltsystem) werden neben anderen Kriterien auch Diagnosen und Prozeduren herangezogen. Kodierrichtlinien regeln und unterstützen die einheitliche Anwendung der Diagnose- und Prozedurenklassifikationen und tragen auf diese Weise dazu bei, vergleichbare Leistungen dem selben Entgelt zuordnen zu können.
Vereinbart werden die Kodierrichtlinien zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), dem GKV-Spitzenverband und dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV). Die Selbstverwaltungspartner haben eine jährliche Überprüfung und Anpassung der Kodierrichtlinien vorzunehmen.
Die erste Ausfertigung der Kodierrichtlinien für die Psychiatrie und Psychosomatik (DKR-Psych) wurde am 13. Januar 2010 veröffentlicht. Die geltenden Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) wurden dabei weitestgehend übernommen, Fallbeispiele entsprechend angepasst.
In der Version 2017 wurden keine inhaltlichen Änderungen in den Kodierrichtlinien im Vergleich zum Vorjahr vorgenommen. Dieser Sachverhalt steht im Zusammenhang mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Weiterentwicklung des Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen und einer zurückhaltenden Weiterentwicklung der Klassifikation.
Auch in der Folgeversion 2018 wurden aus dem gleichen Grund keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen. Es erfolgten lediglich redaktionelle Änderungen und Ergänzungen. Des Weiteren wurden die Anpassungen von ICD-10-GM und OPS in den Textbeispielen umgesetzt.