Geburtshäuser

Das Bild zeigt ein Baby, welches gewogen wird.

Gesetzlich Versicherte haben nach § 24f SGB V Anspruch auf eine ambulante Entbindung in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung, umgangssprachlich auch als Geburtshaus bezeichnet. Zur Regelung der Vergütung, von Betriebskostenpauschalen und Qualitätsanforderungen der von Hebammen geleiteten Einrichtungen haben der GKV-Spitzenverband, der Deutschen Hebammenverband, der Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands und das Netzwerk der Geburtshäuser einen weiteren Vertrag nach § 134a SGB V geschlossen. Dieser Vertrag ergänzt den „Ursprungs-(Rahmen)“-Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V und wird daher „Ergänzungsvertrag“ genannt. Die erste Version des Ergänzungsvertrages ist am 27. Juni 2008 in Kraft getreten. Der Vertrag wurde im Laufe der Jahre mehrfach angepasst und ergänzt.

Beitritt zum Ergänzungsvertrag

Von Hebammen geleitete Einrichtungen, die an der Versorgung im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen wollen, müssen dem Ergänzungsvertrag beitreten. Für den Beitritt zum Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V sind folgende Unterlagen beim GKV-Spitzenverband einzureichen:

  • das ausgefüllte und unterschriebene Neuaufnahme-Formular (Anlage 2.1),
  • die ausgefüllte und unterschriebene Anerkenntniserklärung (Anlage 2.2),
  • einen Nachweis über die ausreichende Betriebs-und Organisationshaftpflichtversicherung für die von Hebammen geleitete Einrichtung,
  • einen Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung durch die in der Geburtshilfe tätigen Hebammen,
  • die Anerkennungsurkunde als Hebamme der fachlichen Leitung,
  • die Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt (Kopie der Benachrichtigung an das Gesundheitsamt),
  • den Stand des Qualitätsmanagements (QM-Fortbildung oder Vertrag zur QM-Einführung oder Zertifikat oder Ergebnis des Audits und Nachweis für den GKV-Spitzenverband) und
  • gegebenenfalls den Bescheid des zuständigen kommunalen Abfallwirtschaftsamtes über eine Sonderabfallbeseitigung von Organabfällen (Plazenta).

Die Unterlagen sind ebenso wie spätere Änderungen des Institutionskennzeichens des Geburtshauses (IK), Adresse, Namen der geburtshilflich tätigen Hebammen inkl. IK-Angabe und Nachweis der Policen, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, usw. mit konkreter Datumsbenennung an die folgende Adresse zu senden:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Ambulante Versorgung
Bereich Hebammen
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Die Voraussetzungen für die Vertragspartnerschaft der einzelnen Einrichtungen zur Teilnahme am Ergänzungsvertrag werden vom GKV-Spitzenverband geprüft. Erfüllt die Einrichtung die Voraussetzungen, wird sie in die Liste der Vertragseinrichtungen aufgenommen. Erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage und Prüfung der geforderten Unterlagen kann die Einrichtung mit den Krankenkassen abrechnen (Es gilt der Posteingangsstempel.). Eine rückwirkende Teilnahme am Ergänzungsvertrag ist nicht möglich. Die jeweils aktualisierte Liste der Vertragseinrichtungen wird den Krankenkassen zu Beginn jedes Monats zur Verfügung gestellt.

Bei weiteren Fragen zur Aufnahme in die Liste (z.B. zur Rechtsform, Qualitätsmanagement) wird empfohlen, dass sich die Träger der Einrichtungen zunächst an ihren jeweiligen Verband wenden.

Dokumente und Links