Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Die ambulante spezialfachärztlichen Versorgung nach §116b SGB V umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten. Vertragsärzte und Krankenhausambulanzen arbeiten in interdisziplinären Teams zusammen.
Ambulante Behandlung im Krankenhaus (§ 116b SGB V alt, Übergang)
Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz und dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde der bisherige § 116b SGB V „Ambulante Behandlung im Krankenhaus“ abgelöst. Eine Übergangsregelung besagt, dass die ABK-Richtlinie noch drei Jahre nach Inkrafttreten einer Konkretisierung nach der ASV-Richtlinie gilt.
Ambulantes Operieren
Gemäß § 115 b SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe sowie einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte.
Entlassmanagement
Der Rahmenvertrag über das Entlassmanagement setzt den Anspruch der Versicherten auf ein Entlassmanagement gegenüber dem Krankenhaus sowie auf Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken- bzw. Pflegekasse um.
Krankenhausarztnummernverzeichnis
Im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V haben die Ärzte in den Krankenhäusern künftig auf Verordnungen eine Arztnummer zu verwenden.
Geriatrische Institutsambulanzen
Das SGB V sieht in § 118a vor, dass geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen sowie Krankenhausärzte vom Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden können.