Ambulant-stationäre Versorgung

Das Bild zeigt eine Schwester, die einen Patienten spritzt.

Ambulantes Operieren (§ 115b SGB V)

Gemäß § 115 b SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe sowie einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte.

Eine junge Ärztin im Gespräch mit einer jungen Patientin, beide stehen am Empfangstresen.

Tagesstationäre Behandlung im Krankenhaus (§ 115e SGB V)

Zugelassene Krankenhäuser können in medizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vorliegt, mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten anstelle einer vollstationären Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus erbringen.

ein Arzt redet mit einer älteren Patientin

Hybrid-DRG (§ 115f SGB V)

Gemäß § 115f SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen Katalog an Leistungen, die auf Grundlage einer speziellen sektorengleichen Vergütung, genannt „Hybrid-DRG“, vergütet werden.

Das Bild zeigt eine Ärztin, die einen Patienten behandelt.

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (§ 116b SGB V)

Die ambulante spezialfachärztlichen Versorgung nach §116b SGB V umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten. Vertragsärzte und Krankenhausambulanzen arbeiten in interdisziplinären Teams zusammen.

ein Arzt im Gespräch mit einer Patientin

Ambulante Behandlung im Krankenhaus (§ 116b SGB V alt, Übergang)

Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz und dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde der bisherige § 116b SGB V „Ambulante Behandlung im Krankenhaus“ abgelöst. Eine Übergangsregelung besagt, dass die ABK-Richtlinie noch drei Jahre nach Inkrafttreten einer Konkretisierung nach der ASV-Richtlinie gilt.

Ein Arzt und ein Pfleger sprechen mit einer Patientin, die auf einem Bett sitzt.

Entlassmanagement

Der Rahmenvertrag über das Entlassmanagement setzt den Anspruch der Versicherten auf ein Entlassmanagement gegenüber dem Krankenhaus sowie auf Unterstützung des Entlassmanagements durch die Kranken- bzw. Pflegekasse um.

zwei Ärzte am Krankenbett im Gespräch mit einem Patienten

Übergangspflege im Krankenhaus

Wenn im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach SGB XI nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können, besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus.

zwei Hände halten ein Klemmbrett mit Formular und Stift

Krankenhausarztnummernverzeichnis

Im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V haben die Ärzte in den Krankenhäusern künftig auf Verordnungen eine Arztnummer zu verwenden.

ein Arzt erklärt einem älteren Patient am Bildschirm die Diagnose

Geriatrische Institutsambulanzen

Das SGB V sieht in § 118a vor, dass geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen sowie Krankenhausärzte vom Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden können.

Ein Arzt und eine Krankenschwester schauen zusammen auf ein Tablet

Sektorübergreifende Telekonsilien

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben eine Empfehlung zur Abrechnung telekonsiliarischer Leistungen von im Krankenhaus tätigen Ärzten und Psychotherapeuten, die nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, vereinbart.

Ein Arzt hockt vor einer Patientin, die niedergeschlagen am Boden sitzt. Er berührt ihren Arm.

Psychiatrische Institutsambulanzen

Die psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) erfüllen einen spezifischen Versorgungsauftrag speziell für Kranke, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung eines solchen besonderen, krankenhausnahen Versorgungsangebotes bedürfen. Ziel ist es, Krankenhausaufnahmen zu vermeiden, stationäre Behandlungszeiten zu verkürzen und Behandlungsabläufe zu optimieren.