Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation

Der GKV-Spitzenverband und die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene haben nach §§ 111 Abs. 7, 111a Abs. 1 und 111c Abs. 5 SGB V Rahmenempfehlungen für die Bereiche der medizinischen Rehabilitation und stationären medizinischen Vorsorge vereinbart. Damit wurden erstmals bundeseinheitliche Regelungen zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie Grundsätze der Vergütung getroffen.

Die Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation sind den Versorgungs- und Vergütungsverträgen nach §§ 111 Abs. 2, 5, 111a Abs. 1 Satz 2, 111c Abs. 1, 3 SGB V zugrunde zu legen.

Geltungsbereich und Inhalte der Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation

Die Rahmenempfehlungen gelten für folgende Leistungen:

  • Stationäre medizinische Vorsorgeleistungen (§ 23 Abs. 4 SGB V)
  • Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (§§ 24, 41 SGB V)
  • Ambulante medizinische Rehabilitation einschließlich der mobilen Rehabilitation (§ 40 Abs. 1 SGB V)
  • Stationäre medizinische Rehabilitation (§ 40 Abs. 2 SGB V)

Die wesentlichen Inhalte der Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation beziehen sich auf folgende Themen:

  • Anforderungen an das Vorsorge- und Rehabilitationskonzept
  • Indikationsspezifische Leistungsbeschreibungen, die primär die Definition von therapeutischen Leistungen der Vorsorge- und Reha-Maßnahmen beinhalten
  • Indikationsspezifische Personalvorgaben im Sinne von Korridorwerten, die sich auf die Bemessung der erforderlichen Mitarbeitendenanzahl in den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen beziehen
  • Regelungen und Instrumente bzgl. der Nachweisverfahren im Bereich Personal, Belegung und der erbrachten medizinischen und therapeutischen Leistungen
  • Regelungen zur Dauer, Aufnahme und Durchführung, Beendigung sowie zur Qualität
  • Grundsätze der Vergütung
  • Übergangsregelungen für Einrichtungen mit bestehenden Versorgungsverträgen

Personalanforderungen

Bei den erstmalig für die medizinische Rehabilitation der GKV entwickelten Personalvorgaben handelt es sich um indikationsbezogene Personalkorridore, die sich auf die Bemessung der erforderlichen Anzahl an Mitarbeitenden in Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen für die vorgehaltenen Betten bzw. Plätze für die GKV beziehen. Die in der Anlage 2 der Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation festgesetzten Personalkorridore gelten für die Leistungsformen der ambulanten, mobilen und stationären Rehabilitation sowie der stationären Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter und beziehen sich auf verschiedene Berufsgruppen, die zu bestimmten Bereichen zusammengefasst werden. Folgende Bereiche sind von den Personalkorridoren umfasst:

  • Ärztlicher Bereich
  • Psychologischer Bereich
  • Pflege
  • Physiotherapie
  • Physikalische Therapie
  • Sporttherapie
  • Ergotherapie
  • Logopädie
  • Pädagogisches Personal
  • Ernährungsberatung
  • Sozialberatung

Nachweisverfahren

Die Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation sehen standardisierte Meldungen der Personalausstattung, der Belegungssituation sowie der erbrachten Leistungen bzw. Therapien in Form von Statistiken vor. Die Personalstandsmeldung erfolgt regelhaft dreimal jährlich zum 01.02., 01.06. sowie 01.10. des Jahres. Zusätzlich zur regelhaften Personalstatistik werden jährlich bis zu 10 % der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen je Bundesland umfangreichere Angaben gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen abgeben. Die Meldung zur Belegungssituation erfolgt einmal jährlich zum 01.02. des Jahres. Der Nachweis der erbrachten therapeutischen Leistungen für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt ebenfalls einmal jährlich zum 01.02. des Jahres.

Vergütungsregelungen

Die Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation sehen Regelungen zu den Grundsätzen und Strukturen der Vergütung vor. Des Weiteren wird die Systematik und der Ablauf von Vergütungsverhandlungen beschrieben. Die Rahmenempfehlungen sehen ein dreistufiges kaskadenförmiges Verhandlungsmodell vor. Die Krankenkasse kann im Verhandlungsverlauf Nachweise zur Plausibilisierung der Vergütungsforderung anfordern. Regelungen über Nachweise im Bereich der Vergütung einschließlich des Nachweisverfahrens nach §§ 111 Abs. 5 Satz 4, 111a Abs. 1 Satz 2 sowie 111c Abs. 3 Satz 4 SGB V sind ebenfalls in den RE-REHA enthalten.

Übergangsregelungen

Für die Umsetzung der Rahmenempfehlungen wurde im Verhältnis zu bestehenden Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine dreijährige Übergangsphase vereinbart, in der Verhandlungen zur Überprüfung und ggf. Anpassung der bestehenden Verträge aufgenommen werden müssen, d. h. bis zum 30.06.2028. Für erforderliche personelle oder strukturelle Anpassungen sollen mit den Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen Übergangszeiträume von maximal 18 Monaten vereinbart werden.

Die Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation sind am 01.07.2025 in Kraft getreten.

Die Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation gehen allen anderen Dokumenten und Vereinbarungen (hiermit sind nicht die Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 111 Abs. 2, 5, 111a Abs. 1 Satz 2, 111c Abs. 1, 3 SGB V gemeint) im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation auf der Landes- und Bundesebene vor. Diese behalten weiterhin ihre Geltung, soweit sie keine abweichenden Regelungen enthalten. Weitere Details können in den Rahmenempfehlungen Vorsorge und Rehabilitation nachgelesen werden.

Die meisten Menschen, die eine Rehabilitationsmaßnahme benötigen, können diese in einer Rehabilitationsklinik oder in einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung am Wohnort in Anspruch nehmen. Es gibt allerdings Patienten, die mit diesen Angeboten nicht erreicht werden können. Dies sind z.B. Menschen,

  • die in der Regel auf An- und Zugehörige zur Unterstützung der Rehabilitationsmaßnahme angewiesen sind,
  • deren Wohnumfeld speziell für ihre Behinderungsart eingerichtet ist oder
  • die sich schwer in fremder Umgebung orientieren können.

Für solche Versorgungsbedarfe sollen mobile Rehabilitationsmaßnahmen durch ein interdisziplinäres Team in den Wohnungen (auch in Pflegeheimen) der Rehabilitanden durchgeführt werden. Das Erlernte kann sofort im Tagesablauf angewandt und der Einsatz von ggf. erforderlichen Hilfsmitteln geübt und angepasst werden. Die Einheit von Behandlung, Beratung, Erprobung und die Integration in den Alltag – unter Einbezug der An- und Zugehörigen - ist eine besondere Stärke mobiler Rehabilitation.

Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben am 01.06.2021 in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) und unter Einbezug der Bundesarbeitsgemeinschaft Mobile Rehabilitation (BAG MoRe) die „Gemeinsamen Empfehlungen zur mobilen Rehabilitation“ verabschiedet. Damit werden die bisherigen Rahmenempfehlungen zur mobilen geriatrischen Rehabilitation vom 01.05.2007 und die Eckpunkte für die mobile indikationsspezifische Rehabilitation vom 05.04.2016 ersetzt. Die Gemeinsamen Empfehlungen enthalten sozialmedizinische Definitionen, bei denen mobile Rehabilitationsmaßnahmen in Betracht kommen, und die Anforderungen an die Leistungserbringer, die diese Maßnahmen anbieten möchten.