Am 01.01.2010 hat der GKV-Spitzenverband von den früheren Spitzenorganisationen der Krankenkassen die „Vereinbarung über die nationale und internationale Suche nach nicht verwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut“ (GKV-Vereinbarung) übernommen. Seit dem 01.01.2020 bildet der § 65f SGB V die Zwecke und Regelungsaufträge der GKV-Vereinbarung auch im Sozialgesetzbuch ab.
Bei der GKV-Vereinbarung handelt es sich um einen 3-seitigen Vertrag zwischen dem GKV-SV, dem Zentralen Knochenmarkspender-Register Deutschland (ZKRD) und den Knochenmarkspenderdateien (vertreten durch die „DKMS“ und die „Stiftung Knochenmark- und Stammzellspende Deutschland“). Er besteht aus einem Hauptdokument (letzte Fassung aus 2/2011) sowie insgesamt 9 Anlagen, von denen ein Teil in den vergangenen Jahren bereits einmal oder mehrfach aktualisiert wurde. Die Vergütung ist in der Anlage 4 geregelt.