Bei den Eignungsanforderungen handelt es sich um die im Gesetz allgemein beschriebenen fachlichen, persönlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen, die von den Leistungserbringern erfüllt werden müssen, wenn sie Vertragspartner der Krankenkassen nach § 127 SGB V werden möchten. Die Leistungserbringer führen den Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen außer im Rahmen von Einzelvereinbarungen nach § 127 Absatz 3 SGB V durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikates einer akkreditierten Präqualifizierungsstelle. Die Zertifikate sind von allen Krankenkassen anzuerkennen. Eine Ausnahme gilt für öffentliche Apotheken, die für apothekenübliche Hilfsmittel keinen gesonderten Nachweis führen müssen.
Zu den Eignungskriterien und deren Nachweis gibt der GKV-Spitzenverband nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V Empfehlungen ab. Diese Empfehlungen sind grundsätzlich bei den Eignungsprüfungen (Präqualifizierungsverfahren) zu beachten, so dass einheitliche und transparente Präqualifizierungsverfahren gewährleistet sind.
Angesichts der allgemein anzuerkennenden Zertifikate kann es sich bei den für eine Präqualifizierung heranzuziehenden Eignungskriterien nur um Rahmenbedingungen handeln, die für alle Versorgungssituationen identisch sind, d. h., die weitgehend unabhängig von den individuellen Versorgungsverträgen sind. Es handelt sich daher regelmäßig um eine unternehmensbezogene Betrachtung, die in logischer Konsequenz zumeist die Strukturqualität betrifft. Weitere Kriterien, die je nach Art und Umfang der Verträge variieren können, sind nicht Bestandteil der Präqualifizierung.
Die Empfehlungen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V enthalten für einzelne Produktbereiche auch die Anforderungen an die Fortbildung oder Leistungserbringer. Für die Versorgungsbereiche, für die keine Fortbildungsanforderungen durch den GKV-Spitzenverband erstellt wurden, können die Krankenkassen hierzu Regelungen im Einzelfall mit den Leistungserbringern vereinbaren.
Die obigen Ausführungen beziehen sich entsprechend auch auf den Pflegehilfsmittelbereich.