Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten Erhöhung der Vergütungstarifverträge und vereinbarten Einmalzahlungen (Tarifrate) die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V, entspricht die TVöD-Berichtigungsrate der Differenz dieser beiden Raten. Das Budget des einzelnen Krankenhauses wird von den Vertragsparteien um 40 Prozent dieser Berichtigungsrate erhöht.
Mit Einführung der DRGs wurde der Ausnahmetatbestand der TVöD-Budgetanpassung auf psychiatrische Krankenhäuser und Einrichtungen für psychosomatische Medizin und Psychotherapie begrenzt. Die TVöD-Berichtigungsrate war letztmalig für das Jahr 2012 zu vereinbaren.
Ab dem Vereinbarungszeitraum 2013 wurde die Berichtigungsrate ersetzt. Zur Berücksichtigung von Tarifsteigerungen ist auf Bundesebene jährlich eine Tariferhöhungsrate zu vereinbaren. Sofern die Auswirkungen von Tariferhöhungen über dem Veränderungswert liegen, sind diese anteilig zu refinanzieren. Maßgeblich hierfür sind der TVöD und der Tarifvertrag Ärzte des Marburger Bundes mit den kommunalen Arbeitgebern. Nach § 10 Absatz 5 Satz 4 KHEntgG ergibt sich die anteilige Erhöhungsrate aus der Höhe des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate.
Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung wurde den Krankenhäusern eine anteilige Refinanzierung der Tarifsteigerungen für das Jahr 2013 einmalig zugestanden.
Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurde 2015 mit der Tariferhöhungsrate eine dauerhafte Tarifrefinanzierung eingeführt. Ab dem Jahr 2016 haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der PKV-Verband und der GKV-Spitzenverband jährlich die Differenz zwischen der Obergrenze (Veränderungswert) und den Tariflohnsteigerungen zu vereinbaren und als Erhöhungsrate auszuweisen.
Mit dem Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) vom 27.03.2024 wurde in § 6a Absatz 4 KHEntgG eine Regelung zur frühzeitigen Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen beim Pflegepersonal eingeführt. Diese soll durch die Möglichkeit einer unterjährigen Erhöhung des krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwertes sichergestellt werden.
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) erfolgte Ende 2024 eine wesentliche Anpassung dieser Regelung: von einer hälftigen hin zu einer vollständigen zusätzlichen Refinanzierung der Tarifsteigerungen. Diese gesetzliche Anpassung gilt rückwirkend bereits ab dem Jahr 2024.
Tariferhöhungsraten – Kritik an der Regelung
Durch die Tariferhöhungsraten werden im Gießkannenprinzip flächendeckende und basiswirksame Steigerungen der Landesbasisfallwerte wirksam, die völlig unabhängig von der Einnahmeseite der GKV von allen Beitragszahlenden zu tragen sind. Bereits die ab 2016 geltende anteilige Tarifrefinanzierung bewertete der GKV-Spitzenverband aufgrund einer Vielzahl anderer sich überschneidender Finanzierungsregelungen im Krankenhausbereich als unnötig. Mit der durch das KHVVG ab 2024 eingeführten Regelung der vollen Finanzierung dieser Rate werden die Beitragszahler noch stärker belastet.
Die nun geltende volle Tarifrefinanzierung hat darüber hinaus weitreichende Folgen für die Tarifverhandlungen zwischen den Tarifpartnern, da die Arbeitgeberseite nun die Möglichkeit der vollständigen und direkten Weiterreichung der Kostensteigerung an die GKV und PKV hat. Kräftige Lohnzuwächse für die Beschäftigten werden damit direkt von den Beitragszahlenden getragen. Hohe Tarifsteigerungen und damit hohe Kostensteigerungen für die GKV sind nun auch in Zukunft zu erwarten. Die Erfahrungen aus der Einführung der Pflegebudgets im Jahr 2020 und der dort geltenden Selbstkostendeckung zeigen, dass hohe jährliche Steigerungsraten im Personalkostenbereich zu erwarten sind, wenn die Kosten eins zu eins refinanziert werden.