Ermittlung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller und Leistungserbringer

Vor einer Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses ist den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 139 Absatz 11 Satz 1 SGB V).

Zur Ermittlung der maßgeblichen Spitzenorganisationen hat der GKV-Spitzenverband - wie in der Verfahrensordnung zum Hilfsmittelverzeichnis vorgesehen - die wesentlichen Voraussetzungen für die Stellungnahmeberechtigung im Bundesanzeiger (BAnz AT 15.11.2021) bekannt gemacht mit der Maßgabe, dass betroffene Organisationen bis zum 31. Januar 2022 die Gelegenheit zur Meldung und zum Nachweis haben, dass sie die Voraussetzungen für einen oder mehrere Produktbereiche erfüllen. Da innerhalb dieser Frist erst wenige Meldungen eingegangen sind, wurde die Meldefrist mit Bekanntmachung vom 15. März 2022 im Bundesanzeiger (BAnz AT 07.04.2022 B32) bis zum 31. Mai 2002 verlängert.

Aus den gesetzlichen Regelungen ergeben sich insbesondere folgende Anforderungen und Kriterien für die Bestimmung einer maßgeblichen Spitzenorganisation im Sinne von § 139 Absatz 11 SGB V:

  • Die Organisation ist gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen, die Interessen einer relevanten Anzahl von Herstellern oder Leistungserbringern im jeweiligen Hilfsmittelbereich auf Bundesebene zu vertreten.
  • Die bundesweite Mitwirkung an der Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Hilfsmittelversorgung sowie die politische Interessenvertretung für ihre Mitglieder gegenüber den relevanten Institutionen im Gesundheitswesen gehören zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Organisation, die langfristig aktiv wahrgenommen werden.
  • Die Mitgliederstruktur der Organisation ist durch Unternehmen gekennzeichnet, die tatsächlich in den entsprechenden Produktbereichen (Produktgruppe, Produktuntergruppe oder Produktart des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V) tätig sind bzw. die spezifische Unternehmens- oder Vertriebsstrukturen aufweisen (zum Beispiel Homecare-Unternehmen, Sanitätshäuser, Apotheken), die bei der Weiterentwicklung des Hilfsmittelverzeichnisses zum Zweck einer qualitätsgesicherten und/oder flächendeckenden Versorgung berücksichtigt werden müssen.
  • Die Organisation ist nicht Mitglied einer größeren, für den betreffenden ProduktbereichProduktgruppe, Produktuntergruppe oder Produktart des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V) bereits als maßgeblich anzusehenden Spitzenorganisation auf Bundesebene („Dachverband“), es sei denn, letztere befasst sich nur am Rande mit Hilfsmittelversorgungen in dem betreffenden Produktbereich.

Die Regelungen in der Verfahrensordnung nach § 139 Absatz 7 SGB V werden von dieser Zusammenfassung der Voraussetzungen nicht berührt.

Mit der Meldung als maßgebliche Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer sind geeignete Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen. Vorzulegen sind insbesondere die Satzung oder sonstige Statuten, Angaben zur bisherigen Tätigkeit und zum Tätigkeitsumfang sowie geeignete Nachweise zur Anzahl der Mitglieder und deren Zusammensetzung. Der GKV-Spitzenverband behält sich vor, im Einzelfall weitere Unterlagen anzufordern.

Organisationen, die davon ausgehen, dass sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, bittet der GKV-Spitzenverband um die Übersendung einer schriftlichen Meldung nebst geeigneter Nachweise – nach Möglichkeit in elektronischer Form – bis zum 31. Mai 2022 an folgende Adresse:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Gesundheit
– Hilfsmittel –
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

E-Mail senden

Die Meldungen müssen für jeden Produktbereich (Produktgruppe, Produktuntergruppe oder Produktart des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V), für den eine Stellungnahmeberechtigung erwirkt werden soll, abgegeben werden. Die Stellungnahmeberechtigung bezieht sich nur auf diejenigen Produktbereiche, für die die Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden.

Nachmeldungen sind zulässig, d. h. die Eigenschaft als eine maßgebliche Spitzenorganisation kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen werden. Stellungnahmen zu einer Fortschreibung können in diesen Fällen aber erst nach dem Nachweis der Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Der GKV-Spitzenverband teilt den Organisationen, die sich bei ihm gemeldet haben, schriftlich mit, ob er sie als maßgebliche Spitzenorganisationen ansieht, und gibt diesen Kreis der Organisationen mit Angabe der entsprechenden Produktbereiche (Produktgruppe, Produktuntergruppe oder Produktart des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V) zudem auf seiner Homepage bekannt.