Der GKV-Spitzenverband hatte u.a. mit seinen Vertragspartnern zahlreiche Sonderregelungen während der Coronapandemie beschlossen. Aktuell sind die folgenden Vereinbarungen noch gültig.
Mit dem Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz) vom 23.10.2020 wurden mit § 21 Abs. 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) beauftragt, das Nähere zum Corona-Ausgleich 2020 zu regeln. Die Ausgleichsregelung sieht vor, dass in den Verhandlungen vor Ort der durch die Corona-Pandemie bedingte Erlösrückgang der Krankenhäuser im Vergleich zum Jahr 2019 krankenhausindividuell ermittelt und anteilig ausgeglichen wird. Dabei werden auch die in 2020 erhaltenen Freihaltepauschalen des Bundes als Erlösbestandteile der Krankenhäuser mit in die Ausgleichsberechnungen einbezogen.
Die Corona-Ausgleichsvereinbarung 2020 vom 18.12.2020 bildet die Grundlage der Verhandlungen zum Corona-Ausgleich vor Ort, die auf Verlangen eines Krankenhausträgers unabhängig von den Budgetverhandlungen stattfinden können. Basis für den vor Ort auf Antrag des Krankenhauses durchzuführenden Erlösvergleich ist der Zeitraum März bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum. Es erfolgt eine separate Betrachtung der Anwendungsbereiche des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundespflegesatzverordnung (BPflV). Zudem wurde festgelegt, dass die Höhe des einheitlich anzuwendenden Ausgleichssatzes 85 % beträgt. Die Anrechnungsquote der in 2020 erhaltenen Freihaltepauschalen wurde ebenfalls auf 85 % festgelegt.
Mit der Änderungsvereinbarung vom 09.03.2021 haben DKG, GKV-Spitzenverband und PKV den § 7 Absatz 3 der Corona-Ausgleichsvereinbarung vom 18.12.2020 umgesetzt und als Anlagen zur Corona-Ausgleichsvereinbarung die Aufstellungen der Erlöse im Format der Aufstellung der Entgelte und Budgetberechnung (AEB) für den Anwendungsbereich des KHEntgG und im Format der AEB-Psych für den Anwendungsbereich der BPflV getrennt nach den Jahren 2019 und 2020 konsentiert. Diese Unterlagen sollen im Rahmen der Verhandlungen vor Ort von den Krankenhäusern an die Krankenkassen übermittelt werden.
- Änderungsvereinbarung vom 09.03.2021 zur Corona-Ausgleichsvereinbarung 2020 vom 18.12.2020 (PDF, 35 KB)
- Anlage 1 zur Änderungsvereinbarung vom 09.03.2021: Aufstellung der Erlöse im Format der AEB für den Anwendungsbereich des KHEntgG (XLSX, 94 KB)
- Anlage 2 zur Änderungsvereinbarung vom 09.03.2021: Aufstellungen der Erlöse im Format der AEB-Psych für den Anwendungsbereich der BPflV (XLSX, 97 KB)
- Vereinbarung nach § 21 Abs. 10 KHG über den Ausgleich eines aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs (Corona-Ausgleichsvereinbarung 2020) vom 18.12.2020 (PDF, 70 KB)
- Antrag auf Übermittlung der Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1 und 1a KHG für das Jahr 2020 für die Verhandlungen zum Corona-Ausgleich 2020
Mit der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 07.04.2021 wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband sowie der PKV-Verband beauftragt, das Nähere zum Corona-Ausgleich 2021 zu regeln. Der vorgesehene Ausgleichsmechanismus ähnelt dem des Corona-Ausgleichs 2020 nach § 21 Absatz 10 KHG: Auf Verlangen einer der Vertragsparteien wird in Verhandlungen vor Ort eine durch die Coronapandemie bedingte Erlösveränderung im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2019 krankenhausindividuell ermittelt und anteilig ausgeglichen. Als wichtigste Neuerung ist auch ein Erlösanstieg auszugleichen, sofern er auf die Zahlung von Freihaltepauschalen zurückzuführen ist. Weitere Erlösausgleiche für das Jahr 2021 sind ausgeschlossen. Die Verhandlungen vor Ort können ab dem zweiten Quartal 2022 aufgenommen werden, da die zum 31.03.2022 nach § 21 Absatz 1 KHEntgG an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) übermittelten Daten für das Jahr 2021 Grundlage für die Ermittlung der Erlöse sind.
In der Verordnung werden bereits zentrale Festlegungen für die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs getroffen. Der Verordnungsgeber hat im Wesentlichen die von der Selbstverwaltung vereinbarten Regelungen für den Corona-Ausgleich 2020 übernommen und um Regelungen zur Rückzahlung von Mehrerlösen ergänzt. Vereinbart werden die näheren Festlegungen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs sowie zur Abrechnung des Zuschlags. Des Weiteren wird festgelegt, welche Nachweise von den Krankenhäusern im Zuge der Vereinbarung des Corona-Ausgleichs 2021 zu erbringen sind.
Die Vereinbarung zum Corona-Ausgleich 2021 wurde fristgerecht zum 31.07.2021 geschlossen.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 wurde unter anderem auch die Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser an die aktuelle Pandemiesituation angepasst.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene wurden beauftragt, die Vereinbarung zum Corona-Ausgleich 2021 neu zu vereinbaren. Insbesondere die Einbeziehung der ab dem 01.11.2021 neu eingeführten Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 KHG sowie die ab dem 15.11.2021 wieder eingeführten Freihaltepauschalen nach § 21 Absatz 1b Satz 1 KHG waren in die Vereinbarung zum Corona-Ausgleich 2021 zu integrieren. Darüber hinaus wurde für den Bereich der Bundespflegesatzverordnung in § 1 Absatz 7 eine Regelung aufgenommen, die einen doppelten Ausgleich von Erlösrückgängen durch den Corona-Ausgleich und den Erlösausgleich infolge der Weitererhebung der bisherigen Entgelte nach § 15 Absatz 2 BPflV ausschließt.
Des Weiterenn wurden die notwendigen technischen Anlagen zur Übermittlung der Erlöse 2019 und 2021 festgelegt (Anlagen 1 und 2 der Vereinbarung). Diese Formulare entsprechen im Wesentlichen den auch in den Budgetverhandlungen genutzten AEB-Formularen. Zusätzlich wurde sowohl für den KHEntgG-Bereich als auch für den BPflV-Bereich ein bundeseinheitliches Berechnungsformular abgestimmt.
Die 2. Corona-Ausgleichsvereinbarung 2021 wurde zum 21.12.2021 geschlossen.
- 2. Vereinbarung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (2. Corona-Ausgleichsvereinbarung 2021) vom 21.12.2021 (PDF, 82 KB)
- Anlage 1: Aufstellungen der Erlöse für den Anwendungsbereich des KHEntgG im Format der AEB (XLSX, 111 KB)
- Anlage 2: Aufstellungen der Erlöse für den Anwendungsbereich der BPflV im Format der AEB-Psych (XLSX, 127 KB)
- Vereinbarung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (Corona-Ausgleichsvereinbarung 2021) vom 31.07.2021 (PDF, 110 KB)
- Antrag auf Datenübermittlung zum Corona-Ausgleich 2021
Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 14.06.2022 wurden die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband beauftragt, den Corona-Ausgleich 2022 zu regeln. In der Verordnung selber wurden wesentliche Vorgaben für die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs aus den Vorgaben für den Corona-Ausgleich 2021 übernommen.
Die Änderungen in der Vereinbarung umfassen die notwendigen Anpassungen der Verweise und Jahreszahlen sowie der technischen Anlagen zur Übermittlung der Erlöse 2019 und 2022 (Anlagen der Vereinbarung). Die Ermittlung des Budget-Referenzwertes 2019 erfolgt im Bereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) unter Verwendung eines Übergangsgroupers, der vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zusätzlich bereitgestellt wird und das Leistungsgerüst 2019 auf den Katalog 2022 überleitet. Da ein solcher Übergangsgrouper im Bereich der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) nicht vom InEK bereitgestellt werden kann und keine Katalogveränderungen von 2021 nach 2022 umgesetzt wurden, erfolgt hier die Überleitung auf den Katalog 2021 und anschließend eine Bewertung mit dem PEPP-Entgeltkatalog 2022.
Für den BPflV-Bereich hat der GKV-Spitzenverband eine Konkretisierung der Regelung zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung von durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Erlösausfällen gefordert. Die im Vorjahr getroffene Regelung hat sich in der Praxis als unzureichend herausgestellt. Die Konkretisierung sieht vor, dass die Vertragsparteien der Budgetverhandlungen vor Ort sicherstellen, dass bei der gleichzeitigen Anwendung des Corona-Ausgleichs und des Zahlbetragsausgleichs nach § 15 Absatz 2 BPflV keine Doppelfinanzierung durch die Kompensation pandemiebedingter Erlösrückgänge entsteht. Dazu kann es insbesondere dann kommen, wenn es infolge einer sinkenden Leistungsmenge zu einer Erhöhung des krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts kommt.
Die Vereinbarung zum Corona-Ausgleich 2022 vom 05.12.2022 tritt mit Wirkung zum 31.10.2022 in Kraft und gilt für den Ausgleich coronabedingter Erlösveränderungen für das Jahr 2022.
- Vereinbarung nach § 5a Absatz 1 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (Corona-Ausgleichsvereinbarung 2022) vom 05.12.2022 (PDF, 84 KB)
- Anlage 1 der Corona-Ausgleichsvereinbarung 2022: Aufstellung der Erlöse im Format der AEB für den Anwendungsbereich des KHEntgG im Excel-Format (XLSX, 222 KB)
- Anlage 2 der Corona-Ausgleichsvereinbarung 2022: Aufstellungen der Erlöse im Format der AEB-Psych für den Anwendungsbereich der BPflV im Excel-Format (XLSX, 250 KB)
- Antrag auf Datenübermittlung zum Corona-Ausgleich 2022