Finanzierung und Förderung

Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) sollen spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte durch bessere Arbeitsbedingungen erreicht werden. In den Jahren 2019 bis 2030 werden Fördermittel bereitgestellt, um Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zu fördern, die auf eine bessere Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie auf die Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungskräften abzielen. Darüber hinaus soll die Digitalisierung in der Pflege vorangebracht werden. Hierzu fördert die Pflegeversicherung in den Jahren 2019 bis 2030 die Anschaffung von entsprechender digitaler und technischer Ausrüstung von Pflegeeinrichtungen mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 12.000 Euro je Einrichtung.

Die Anträge auf Förderung von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf sowie zur Digitalisierung in der Pflege sind an die zuständigen Pflegekassen zu richten.

Auf Grundlage des PpSG und des am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) haben vollstationäre Pflegeeinrichtungen einen Anspruch auf Zahlung von Vergütungszuschlägen nach § 8 Abs. 6 SGB XI bzw. § 84 Abs. 9 SGB XI zur Finanzierung von zusätzlichen Pflegestellen erhalten. Seit 1. Juli 2023 können hierzu keine Neuanträge mehr gestellt werden. Bereits bewilligte Vergütungszuschläge sind im ersten nach dem 1. Juli 2023 stattfindenden Pflegesatzverfahren – spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025 - in die Pflegesätze nach § 84 Abs. 1 SGB XI und die Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach § 84 Abs. 5 SGB XI zu übertragen.

Weitere Informationen finden Sie nachfolgend zu den einzelnen Finanzierungs- und Fördervorhaben.

Nach § 113c Abs. 6 SGB XI können ab 01.07.2023 Anträge auf Vergütungszuschläge zur Finanzierung von zusätzlichen Pflegefachkräften nach § 8 Abs. 6 SGB XI und von zusätzlichen Pflegehilfskräften nach § 84 Abs. 9 SGB XI in Verbindung mit § 85 Abs. 9 bis 11 SGB XI jeweils nicht mehr gestellt werden. Bereits bewilligte Vergütungszuschläge werden im ersten nach dem 1. Juli 2023 stattfindenden Pflegesatzverfahren in die Pflegesätze nach § 84 Abs. 1 SGB XI und die Leistungs- und Qualitätsmerkmale nach § 84 Abs. 5 SGB XI übertragen. Die Übertragung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen.

Zum Umgang mit möglichen Änderungen bezüglich bereits bewilligter Vergütungszuschläge im Übergangszeitraum vom 1. Juli 2023 bis zur nächsten Pflegesatzverhandlung haben sich die antragsbearbeitenden Pflegekassen darauf verständigt, Änderungsmitteilungen wie folgt zu berücksichtigen:

  • Mögliche Gehaltssteigerungen im Rahmen der im Übergangszeitraum auslaufenden Förderung können Berücksichtigung finden.
  • Ein Absenken des bereits bewilligten Stellenumfangs durch Änderungsmitteilung ist weiterhin möglich.
  • Eine Ausweitung („Aufstockung“) des geförderten Stellenumfangs ist nicht mehr möglich.
  • Eine nahtlose Neubesetzung einer bereits geförderten Pflegekraftstelle durch eine andere Kraft mit gleichem oder geringerem Stellenanteil ist möglich.
  • Eine vorübergehende Nicht-Besetzung, auch aufgrund eines Wegfalls der Lohnfortzahlung oder Elternzeit, kann nicht anerkannt werden. Dies würde zu einem Neuantrag führen, der abzulehnen ist.