Gemäß § 82c Abs. 6 SGB XI hat der GKV-Spitzenverband zum 31. Dezember 2022 eine Geschäftsstelle eingerichtet, um die Landesverbände der Pflegekassen zu unterstützen. Konkret geht es um Aufgaben, die mit der laufenden Umsetzung der Regelungen zur Entlohnung nach Tarif bei der Erfüllung der im Einzelnen in § 82c Abs. 6 Satz 2 SGB XI aufgeführten Aufgaben im Zusammenhang stehen.
Die Geschäftsstelle Tarifliche Entlohnung in der Langzeitpflege ist wie folgt zu erreichen:
- telefonisch unter 030 206288-3030
- per E-Mail
Die Geschäftsstelle Tarifliche Entlohnung in der Langzeitpflege beim GKV-Spitzenverband veröffentlicht gemäß § 82c Abs. 5 SGB XI an dieser Stelle monatlich eine bundeslandbezogene Übersicht der nach § 72 Abs. 3e SGB XI mitgeteilten Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die eine Entlohnung vorsehen, die das jeweilige regional übliche Entlohnungsniveau nicht um mehr als 10 Prozent übersteigt. In der Übersicht werden die regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie Informationen zu einzelnen Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen gemäß den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 82c Absatz 4 SGB XI (Pflegevergütungs-Richtlinien) ausgewiesen. Die Informationen werden jeweils zum Ende eines Monats entsprechend den von den tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen über die DCS (www.dcs-pflege.de) mitgeteilten Änderungen aktualisiert.