Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wird ab dem Jahr 2020 für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser ein leistungsbezogener Vergleich eingeführt. Die Vertragsparteien auf Bundesebene regeln in der Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung die Datengrundlage, die Darstellung der Ergebnisse, die Definition der Vergleichsgruppen, die Datenübermittlung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sowie die Zugangsrechte für die Anwender des Krankenhausvergleichs. Der Vergleich basiert auf den vereinbarten Leistungen und Entgelten der Budgetvereinbarungen, den Angaben zur vereinbarten Personalausstattung sowie weiterer struktureller Merkmale der Krankenhäuser.
Der Vergleichsergebnisse werden den Vertragsparteien auf der Ortsebene in elektronischer Form über ein Datenportal des InEK bereitgestellt. Zusätzlich werden wesentliche Ergebnisse für die Öffentlichkeit auch auf der Homepage des InEK zur Verfügung gestellt.
Verfahren der Ersatzdatenlieferung
Der § 7 der Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung sieht die Möglichkeit für Kassen vor, die vereinbarten AEB-Daten ersatzweise im InEK-Datenportal hochzuladen, sofern das lieferpflichtige Krankenhaus die AEB-Daten nicht innerhalb einer definierten Lieferfrist übermittelt. Aufgrund der Rechtsunsicherheit kam es in der Folge nur in Einzelfällen zu einer ersatzweisen Übermittlung der AEB-Daten durch die Krankenkassen. Dadurch waren die Vollständigkeit und Belastbarkeit der Daten und letztendlich die Durchführbarkeit des leistungsbezogenen Vergleichs gefährdet.
Der Gesetzgeber hat daraufhin im Juli 2020 eine Ergänzung des § 4 Absatz 2 BPflV mit dem Ziel vorgenommen, hierdurch das Verfahren der Ersatzdatenlieferung rechtssicher auszugestalten. Die 1. Änderungsvereinbarung vom 14.12.2020 aktualisiert das Verfahren der Ersatzlieferungen gemäß § 7 Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung und passt es an die gesetzlichen Vorgaben an.
Erweiterung des Krankenhausvergleichs um Kostendaten ab 2027
Mit dem GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24.07.2026 sind zukünftig auch die Kostendaten beim Krankenhausvergleich zu berücksichtigen. Der GKV-Spitzenverband hat die Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 9 BPflV zu den näheren Einzelheiten des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 BPflV (Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung)am 30.06.2026 mit Wirkung zum 31.12.2026 gekündigt. Durch die Kündigung der Vereinbarung wird beabsichtigt, rechtzeitig die Voraussetzungen für eine Neuvereinbarung zu schaffen und eine verzögerungsfreie Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in den Budgetverhandlungen sicherzustellen.