Nach § 17b Absatz 1 Satz 10 KHG können besondere Einrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristet vom DRG-Vergütungssystem ausgenommen werden. Neben fall- oder tagesbezogenen Entgelten können in eng begrenzten Fällen auch Zusatzentgelte vereinbart werden. Die Entscheidung hierüber treffen in erster Linie die Selbstverwaltungspartner (die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der PKV-Verband) nach § 17b Absatz 2 KHG, im Nichteinigungsfall das Bundesministerium für Gesundheit.
Die besonderen Einrichtungen sind von den Vertragsparteien auf Bundesebene gemäß § 17b Absatz 2 KHG jährlich zu vereinbaren. Bereits in der VBE 2020 wurde in der Präambel ein Passus aufgenommen, der klarstellt, dass auch die besonderen Einrichtungen ab dem Jahr 2020 ein Pflegebudget zu vereinbaren haben und die Regelungen der VBE 2020 nur auf den verbleibenden aG-DRG-Teil (ohne Pflege) zielen.
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 05.12.2024 wurden die gesetzlichen Vorgaben für sogenannte Besondere Einrichtungen überarbeitet mit dem Ziel, die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit besonderen Bedürfnissen besser abzusichern.
Was ändert sich konkret?
- Keine zeitliche Befristung mehr: Einrichtungen, die aus dem DRG-Fallpauschalensystem herausgenommen werden, unterliegen ab 2025 keiner zeitlichen Begrenzung mehr. Die bisher geltende Befristung wurde gestrichen
- Erweiterung der Kriterien: Auch Einrichtungen, die in besonderem Maße Menschen mit Behinderungen versorgen und deren Leistungen nicht sachgerecht über die bestehenden Entgeltkataloge abgebildet werden können, können ab 2025 aus dem DRG-System ausgenommen werden
- Herausnahme von Kinderkliniken: Kinderkliniken, die auf der jährlich nun zum 30. Juni vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu erstellenden Liste veröffentlicht werden, erhalten ab 2026 die Option, als besondere Einrichtung geführt zu werden.