Die Krankenkassen sind verpflichtet, in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, bei der Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen.
Mit dem Beitragsschuldengesetz wurde die Selbstverwaltung auf Bundesebene beauftragt, Vereinbarungen zu Fragen der Abrechnungsprüfung in Krankenhäusern zu treffen, die künftig Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen vermeiden bzw. reduzieren sollen. Davon umfasst sind Regelungen zum Einzelfallprüfverfahren (§ 17c Abs. 2 KHG), die Errichtung eines Schlichtungsausschusses auf Bundesebene (§ 17c Abs. 3 KHG) sowie die Erprobung eines neuen Prüfverfahrens (§ 17c Abs. 4a KHG). Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) wurde die modellhafte Erprobung eines neuen Prüfverfahrens gestrichen.