aG-DRG-System

aG-DRG 2026

Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben Mitte November einem im Verhandlungswege erzielten Kompromiss zur Weiterentwicklung des aG‑DRG-Systems für das Jahr 2026 zugestimmt. Bereits Ende September 2025 konnten die drei zentralen Bausteine des Systems – Entgeltkataloge, Abrechnungsbestimmungen und Kodierrichtlinien – konsentiert werden.

Für das Jahr 2026 stand die Weiterentwicklung des aG‑DRG-Systems insbesondere unter dem Vorzeichen der Normierung des DRG-Kataloges, ausgelöst durch die deutliche Erweiterung des Hybrid‑DRG-Kataloges. Darüber hinaus wurde eine Einigung auf den ersten Vorhaltebewertungsrelationen-Katalog erzielt, der der Fallpauschalenvereinbarung nachrichtlich beigefügt ist.

Die vergleichsweise späte Verabschiedung der Entgeltkataloge für 2026 ist auf Verzögerungen bei der Weiterentwicklung der Hybrid‑DRG zurückzuführen. Eine Festlegung der Leistungen und der Vergütungen durch den ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss konnte erst im November 2025 erfolgen.

Bei den Abrechnungsbestimmungen für 2026 wurden ausschließlich redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Der aG‑DRG-Katalog sowie der Pflegeerlöskatalog bilden Anlagen zur Fallpauschalenvereinbarung (FPV), in der insbesondere die Abrechnungsregeln festgelegt sind.

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat den aG‑DRG‑Fallpauschalen-Katalog 2026 einschließlich seiner Anlagen veröffentlicht. Diese umfassen:

  • den Katalog ergänzender Zusatzentgelte gemäß § 17b Absatz 1 Satz 12 KHG,
  • den Katalog noch nicht sachgerecht über DRG‑Fallpauschalen vergüteter Leistungen gemäß § 6 Absatz 1 KHEntgG,
  • sowie den Zusatzentgelt-Katalog nach § 6 Absatz 1 KHEntgG.

Auch der Pflegeerlöskatalog 2026 wurde bereitgestellt.

Erstmals wurde auf Basis von § 17b Absatz 4b Satz 1 KHG ein zerlegter Fallpauschalen-Katalog für das Jahr 2026 berechnet. Dieser trennt die Vorhaltebewertungsrelationen von den rDRG-Bewertungsrelationen und ergänzt damit den aG‑DRG‑Fallpauschalen-Katalog 2026 um eine neue Systematik.

Im Rahmen der Berechnungen identifizierte das InEK Leistungen mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln im Bereich der Knochenmark- bzw. Stammzelltransplantationen. Diese Leistungen fallen jedoch bereits unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Absatz 2a Nummer 1a KHEntgG und wurden daher – entsprechend der Abstimmung – nicht in die Liste der Sachkostenleistungen aufgenommen.

Der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 5a SGB V hat am 11. November 2025 den Hybrid‑DRG‑Leistungskatalog 2026 (OPS‑Liste) sowie die Vergütungen der Hybrid‑DRGs für das Jahr 2026 beschlossen.

Im Rahmen der Umsetzung der Neuregelungen des Krankenhausstrukturgesetzes (KHSG) wurde auf Bundesebene am 24.08.2016 die Vereinbarung gemäß § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG zur Korrektur der Anteile der Sachkosten in den Bewertungsrelationen (Sachkostenvereinbarung) mit Wirkung für das DRG-System 2017 geschlossen. Ziel ist, die Relativgewichte der einzelnen Fallpauschalen so zu korrigieren, dass Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkosten minimiert werden.

Grundlage dieser Vereinbarung ist ein vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) erstelltes Konzept für eine jährliche Analyse und Anpassung der entsprechenden Leistungen. Den Krankenhäusern werden durch die Anpassungen keine finanziellen Mittel entzogen. Diese Maßnahme führt lediglich zu einer Stärkung von DRGs mit hohem Personalkostenanteil (denn nichts Anderes ist die Absenkung der Sachkosten).

Sachkostenvereinbarung für die Jahre 2017 bis 2019

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich am 24.08.2016 auf die Umsetzung des InEK-Konzeptes verständigt. Für das DRG-System 2017 erfolgen die aus dem vom InEK entwickelten Konzept resultierenden Korrekturen der Bewertungsrelationen anteilig in Höhe von 50 %; für das DRG-System 2018 anteilig in Höhe von 60 %.

Sachkostenvereinbarung für das Jahr 2020

Am 07.03.2019 hat das InEK ein Konzept zur Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus dem DRG-System vorgelegt. In diesem Konzept waren Regelungen zur Systementwicklung ab dem Jahr 2020 dargestellt, die sowohl die künftige DRG-Finanzierung als auch die Pflegekostenfinanzierung umfassen. Aufgrund dieser Konkretisierung hat die DKG wegen angeblich drohender Verluste in Millionenhöhe die seit 2016 bestehenden Vereinbarung zur Sachkostenabsenkung gekündigt. Da zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG angerufen.

Die Schiedsstelle bestätigte: Die Ausgestaltung der Ausgliederung der Pflegekosten ist nicht der Sachkostenvereinbarung nach § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG zuzuordnen, sondern ist Gegenstand der Fallpauschalenvereinbarung und der Kataloge des Jahres 2020, die im Streitfall per BMG-Ersatzvornahme geregelt werden müsse. Die Schiedsstelle entschied, die bisherige Vereinbarung zur „Sachkostenabsenkung“ für ein Jahr (Systemjahr 2020) fortzuschreiben. Lediglich eine Ergänzung wurde aufgenommen: Etwaige Folgen der Vereinbarung bei der Pflegekostenausgliederung müssen berücksichtigt werden.

Sachkostenvereinbarung ab dem Jahr 2021

Für das Systemjahr 2021 sowie die folgenden Jahre wurde eine neue Vereinbarung abgeschlossen. Hierfür gab es die grundsätzliche Verständigung über die Weiterführung der festgelegten Vereinbarungen (lediglich redaktionelle Anpassungen).

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) haben die Vertragsparteien auf Bundesebene den gesetzlichen Auftrag erhalten, gemäß § 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz KHG i. V. m. § 9 Absatz 1c KHEntgG Leistungen, bei denen es Anhaltspunkte für im erhöhten Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen gibt, gezielt abzusenken oder abzustufen. Diese Vorgabe der Absenkung oder Abstufung der entsprechenden Bewertungsrelationen ist bei der Kalkulation der Fallpauschalen zu berücksichtigen. Wenn eine Fallpauschale abgesenkt oder abgestuft wird, erfolgt im Rahmen der Kalkulation eine Umverteilung der Mittel auf alle übrigen Fallpauschalen. Zudem sind die abgesenkten Fallpauschalen vom Fixkostendegressionsabschlag ausgenommen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sachkostenintensive Leistungen bereits durch die Vereinbarung zur Korrektur der Anteile der Sachkosten in den Bewertungsrelationen abgewertet worden sind.

Mit dem Konzept des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zur Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus dem DRG-System vom 07.03.2019, in dem Regelungen zur Systementwicklung ab dem Jahr 2020 dargestellt sind, die sowohl die künftige DRG-Finanzierung als auch die Pflegekostenfinanzierung umfassen, wurde u. a. auch der Umgang mit der „gezielten Absenkung von Bewertungsrelationen“ konkretisiert. Die DKG hat daraufhin wegen angeblich drohender Verluste in Millionenhöhe die seit 2016 bestehende Vereinbarung gekündigt. Da zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG angerufen. Diese entschied am 25.05.2019, die bisherige Vereinbarung zur gezielten Absenkung von Bewertungsrelationen für ein Jahr fortzuschreiben, und lediglich eine Ergänzung aufzunehmen, dass etwaige Folgen der Vereinbarung bei der Pflegekostenausgliederung berücksichtigt werden müssen.

Für das Systemjahr 2021 sowie die folgenden Jahre wurde nach 2016 und 2019 am 09.04.2020 eine neue Vereinbarung abgeschlossen. Hierfür gab es die grundsätzliche Verständigung über die Weiterführung der festgelegten Vereinbarungen (lediglich redaktionelle Anpassungen).

Mit der Vereinbarung zum aG-DRG-Katalog 2025 wurde aufgrund von Änderungen hinsichtlich der ausgewiesenen Fallpauschalen die Anlage der Vereinbarung zur gezielten Absenkung von Bewertungsrelationen angepasst. Auf Basis eines Vorschlags des InEK haben sich die Vertragsparteien auf Bundesebene darauf verständigt, neben einer aufgrund von kalkulatorischen Besonderheiten notwendigen Änderung der Absenkungsmethodik eine Anpassung der ausgewiesenen DRGs auf das Jahr 2025 zu vereinbaren.

Aufgrund von Änderungen hinsichtlich der ausgewiesenen Fallpauschalen im aG-DRG-Katalog 2026 waren weitere Anpassungen der Anlage 2 der Vereinbarung notwendig.

Für die DKR Version 2026 wurden neben redaktionellen Änderungen kleinere Folgeänderungen aufgrund der Überarbeitung des Kapitels zum Diabetes mellitus vorgenommen.

Im Text der DKR Version 2026 findet sich die Einarbeitung sämtlicher Entscheidungen des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene zur Klärung strittiger Kodier- und Abrechnungsfragen (§ 19 KHG) vorwiegend im laufenden Text oder im Anhang C der DKR. Diese werden bereits auf der Internetseite des Schlichtungsausschusses Bund veröffentlicht.