Der Beitragssatz für gesetzlich Versicherte beträgt 3,05 Prozent vom Bruttobetrag des Arbeitsentgelts oder der Rente – jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung. Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn in der Krankenkasse ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Kinderlose Mitglieder der GKV (ab dem 23. Lebensjahr, jedoch nicht vor 1940 geboren) zahlen einen Beitragssatz von 3,4 Prozent.
Die Beiträge werden paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Ausnahme in Sachsen) finanziert, den Zuschlag für Kinderlose tragen die Versicherten alleine. Mit der Einführung des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) am 1. Januar 2015 werden 0,1 Beitragssatzpunkte für den Pflegevorsorgefonds verwendet.
Im Bundesland Sachsen gilt ein erhöhter Beitragssatz, da dort der Buß- und Bettag als Feiertag nicht abgeschafft wurde.