Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (§ 115g SGB V)

ein Sanitäter schiebt ein Krankenbett mit einem jungen Patienten aus einem Raum im Krankenhaus, im Hintergrund schaut ein Arzt hinterher

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 05.12.2024 wurden sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (süV) gemäß § 115g SGB V eingeführt. Sie sollen wohnortnah die akutstationäre Krankenhausbehandlung mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbinden und bilden einen zentralen Baustein für eine künftig stärker sektorenübergreifende Gesundheitsversorgung. Ziel ist es, eine verlässliche, wohnortnahe Basisversorgung sicherzustellen und diese zugleich stärker mit ambulanten Leistungen zu verbinden, um die strukturelle Weiterentwicklung des Gesundheitswesens hin zu einer sektorenübergreifenden Versorgung zu unterstützen.

Gemäß § 115g Absatz 3 SGB V legen die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband im Benehmen mit dem PKV-Verband in einer Vereinbarung die konkreten Vorgaben für die stationären Leistungen der sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen fest.

Die Vereinbarung ist am 02.03.2026 in Kraft getreten. Sie legt ein stationäres Leistungsspektrum mit internistischem und geriatrischem Schwerpunkt fest und definiert die hierfür geltenden Mindestanforderungen an die Leistungserbringung. Ziel ist eine qualitativ hochwertige, wohnortnahe Versorgung insbesondere von Patientinnen und Patienten mit weniger komplexen internistischen und geriatrischen Behandlungsbedarfen.

Parallel zur geschlossenen Vereinbarung zur Vergütung von sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen wurde die Kündigungsfrist der süV-Leistungskatalog-Vereinbarung angepasst. Beide Vereinbarungen können nun erstmals zum 31.12.2029 gekündigt werden. Die verlängerte Laufzeit trägt dazu bei, während der Einführungsphase der neuen Versorgungseinrichtungen stabile Rahmenbedingungen sicherzustellen.

Der GKV-Spitzenverband, der PKV-Verband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben gemeinsam die Vereinbarung über die näheren Einzelheiten zur Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen geschlossen.

Mit der Vereinbarung wurden die Grundlagen für die Vergütung der in sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen erbrachten stationären Leistungen geschaffen. Sie ergänzt die süV-Leistungskatalog-Vereinbarung und gewährleistet transparente sowie bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Finanzierung der neuen Versorgungseinrichtungen. Damit wird ein wesentlicher Baustein für die Umsetzung und den nachhaltigen Betrieb von sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen geschaffen.

Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2027 in Kraft und gilt für die Vereinbarungszeitraum 2027 bis 2029.