Standortverzeichnis nach § 293 Absatz 6 SGB V

Gemäß § 293 Absatz 6 SGB V führen der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) auf der Grundlage von § 2a KHG ein bundesweites Verzeichnis der Standorte der nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen. Das Standortverzeichnis wird seit dem 01.01.2020 durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) im Auftrag des GKV Spitzenverbandes und der DKG geführt. Die zugelassenen Krankenhäuser sind verpflichtet, der das Verzeichnis führenden Stelle auf Anforderung die für den Aufbau und die Durchführung des Verzeichnisses erforderlichen Daten sowie Veränderungen dieser Daten auch ohne Anforderung zu übermitteln.

Das Verzeichnis kann in unterschiedlichen Kontexten Anwendung finden:

  • Die Krankenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen zu Abrechnungszwecken, für Datenübermittlungen an die Datenstelle nach § 21 Absatz 1 KHEntgG sowie zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung des Gemeinsamen Bundesausschusses.
  • Die Kostenträger nutzen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen sowie mit Anforderungen der Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung.
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss nutzt das Verzeichnis, sofern dies zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetzbuch übertragenen Aufgaben insbesondere im Rahmen der Qualitätssicherung erforderlich ist.
  • Das Bundeskartellamt erhält die Daten des Verzeichnisses von der das Verzeichnis führenden Stelle im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Neuvereinbarung zum 01.06.2025

Die Vereinbarung über die Standortdefinition gemäß § 2a Absatz 1 KHG (a. F.) sowie die Vereinbarung über das Standortverzeichnis gemäß § 293 Absatz 6 SGB V (a. F.) wurden zum 31.12.2024 gekündigt. Beide Vereinbarungen wurden zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DKG neu verhandelt und sind in der Version 2.0 zum 01.06.2025 in Kraft getreten.

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde die bisher im Rahmen der Vereinbarung zur Standortdefinition geregelte Definition, was ein Krankenhausstandort ist, direkt in den Normtext von § 2a Absatz 1 KHG aufgenommen. Den Vereinbarungspartnern wurde seitens des Gesetzgebers aufgetragen, in einer neuen Vereinbarung zugehörige Umsetzungsmerkmale, wie das Verfahren der Geokodierung, des anzuwendenden Koordinatensystems und die Vorgaben zur Notation, aber auch Regelungen für Krankenhausambulanzen zu vereinbaren. Diesem gesetzlichen Auftrag sind der GKV-Spitzenverband und die DKG im Benehmen mit dem PKV-Verband mit der Vereinbarung der Standortumsetzungsvereinbarung zum 01.06.2025 nachgekommen.

In der Verzeichnisvereinbarung werden sämtliche Vorgaben zum Inhalt und zur Führung des Standortverzeichnisses, zur Meldung durch die Krankenhäuser, zur Rolle und zu den Aufgaben der Verzeichnisstelle als auch zur Standortnummer geregelt. Mit der Neufassung der Vereinbarung vom 01.06.2025 sind ab dem 01.01.2026 weitere Strukturmerkmale, wie beispielsweise die Abrechnungsart oder das Bestehen von Zentren nach § 136c Absatz 5 SGB V, im Standortverzeichnis abzubilden. Ebenfalls sollen Krankenhausstandorte künftig im Standortverzeichnis auch Ihre Fachabteilungen angeben. Diese Verpflichtung tritt jedoch erst nach Abschluss der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 SGB V in Kraft.

Darüber hinaus wurde in der neuen Verzeichnisvereinbarung ein Verfahren zur Antragstellung und Entscheidungsfindung bei der Beantragung von Ausnahmen von der Standortdefinition nach § 2a Absatz 1 KHG geeint. Demnach können von den Krankenhäusern Anträge auf Standortausnahmen über das InEK gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag treffen die Vereinbarungspartner bzw. bei Nichteinigung die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG.

Die Anlage 1 der Verzeichnisvereinbarung beschreibt Form und Inhalt der Nutzdaten. Sie regelt die organisatorischen und technischen Sachverhalte zur Veröffentlichung des Standortverzeichnisses.

Die Anlage 2 beinhaltet die Prüfbedingungen und Fehlercodes zur Konkretisierung der Kriterien der Standortdefinition nach § 2a KHG und der Standortumsetzungsvereinbarung nach § 2a Absatz 3 und 4 KHG.

Bundesweites Krankenhaus-Standortverzeichnis