Innovationsfonds

Ärztin schiebt Patientin in ein MRT

Mit den Mitteln aus dem Innovationsfonds werden seit 2016 neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung gefördert. In den Jahren 2016 bis 2019 standen dazu jährlich 300 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel für den Fonds werden von den gesetzlichen Krankenkassen und aus dem Gesundheitsfonds getragen. Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz wurde der Innovationsfonds bis Ende des Jahres 2024 verlängert und das Fördervolumen ab 2020 auf jährlich 200 Millionen Euro reduziert.

Pro Jahr entfallen hiervon 160 Millionen Euro auf die Förderung neuer Versorgungsformen. 40 Millionen Euro sind jährlich für die Förderung von Projekten der Versorgungsforschung vorgesehen. Mindestens 5 Millionen Euro der für die Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel sollen für die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien aufgewendet werden.

Der Innovationsausschuss veröffentlicht Förderbekanntmachungen, fällt Förderentscheidungen und spricht bei abgeschlossenen Projekten Empfehlungen aus. Der GKV-Spitzenverband ist Mitglied im Innovationsausschuss, der beim Gemeinsamen Bundesausschuss angesiedelt ist.

Der Innovationsausschuss setzt sich zusammen aus:

  • 3 Stimmen des GKV-Spitzenverbandes (GKV-SV)
  • 1 Stimme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
  • 1 Stimme der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV)
  • 1 Stimme der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
  • 1 Stimme des Unparteiischer Vorsitzenden des G-BA
  • 2 Stimmen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
  • 1 Stimme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

Der Innovationsausschuss veröffentlicht auf seiner Homepage in einer Beschlussdatenbank alle Empfehlungen und Projektberichte zu den beendeten Innovationsfonds-Projekten.

Förderverfahren

Im zweistufigen Verfahren skizzieren Antragsteller zunächst ihre Idee zur ausgeschriebenen Förderbekanntmachung. Wird diese vom Innovationsausschuss positiv bewertet, arbeiten die Antragstellenden mit positivem Förderbescheid im nächsten Schritt die vollständigen Förderanträge aus (Stufe 1). Dafür erhalten sie bis zu 75.000 Euro. Nach sechs Monaten sind die Vollanträge einzureichen und der Innovationsausschuss entscheidet, welche der voll ausgearbeiteten Förderanträge durchgeführt werden (Stufe 2). Bei der Antragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen.

Die beantragte neue Versorgungsform muss zur Weiterentwicklung der Versorgung beitragen und hinreichendes Potenzial aufweisen, dauerhaft in die Versorgung von gesetzlich Versicherten aufgenommen zu werden. Dies wird im Hinblick auf die nachfolgend genannten Förderkriterien sowohl in der Ideenskizze als auch im Vollantrag plausibel und nachvollziehbar dargelegt.

Relevanz

Die beantragte neue Versorgungsform adressiert eine relevante Fragestellung für die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und bezieht sich unmittelbar auf das jeweilige Themenfeld.

Verbesserung der Versorgung

Hierunter fallen Aspekte der Verbesserung der Versorgungsqualität, der Versorgungseffizient, die Behebung von Versorgungsdefiziten sowie die Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen und/oder interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle.

Umsetzungspotenzial

Hierunter ist das Potenzial der neuen Versorgungsform zu verstehen, im Erfolgsfall dauerhaft in die GKV-Versorgung aufgenommen zu werden. Es ist darzulegen, wie eine mögliche Überführung in die Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung aussehen könnte und welche wesentlichen Schritte hierzu erforderlich wären.

Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder Indikationen

Inwiefern können die im Projekt gewonnenen Erkenntnisse auf andere Regionen, Indikationen oder Versorgungsszenarien übertragen werden?

Evaluierbarkeit: Methodische und wissenschaftliche Qualität des Evaluationskonzepts

Unter dem Förderkriterium ist zu verstehen, inwiefern die Ergebnisse des Projekts und dessen Effekte für die Versorgung im Hinblick auf eine Prüfung der dauerhaften Übernahme in die Versorgung auf valider und gesicherter Datengrundlage beurteilt werden können. Die methodische und fachliche Leistungsfähigkeit sowie die Unabhängigkeit der an der Evaluation Beteiligten ist deshalb sicherzustellen.

Machbarkeit des Projekts in der Laufzeit

Unter diesem Kriterium ist zu verstehen, wie realistisch es ist, dass das Projekt in dem vorgelegten Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplan durchgeführt werden kann. Strukturen und Prozesse des Projekts sind zu beschreiben. Die für die Erreichung der Projektziele und zur Umsetzung des Projekts gegebenenfalls notwendigen Partner sind zu benennen und die Erreichbarkeit angestrebter Fallzahlen ist plausibel darzulegen.

Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen

Dieses Kriterium gibt an, inwiefern die Aufwendungen für die Umsetzung des Projekts einschließlich der Evaluation in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Nutzengewinn stehen. Die beantragten Mittel zur Projektdurchführung sind plausibel darzulegen und angemessen und notwendig sein.

Jedes Jahr reichen Krankenkassen, Ärzteverbünde, Krankenhäuser, Universitäten und Forschungsinstitute zahlreiche Förderanträge beim Innovationsausschuss ein. Dieser bewertet die Förderanträge nach den folgenden Kriterien:

Relevanz

Das beantragte Forschungsprojekt adressiert eine relevante Fragestellung für die Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und bezieht sich unmittelbar auf das jeweilige Themenfeld.

Verbesserung der Versorgung

Das beantragte Forschungsprojekt ist auf die konkrete Verbesserung der Versorgungsqualität und/oder Versorgungseffizienz und die Behebung von Versorgungsdefiziten in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet.

Qualifikation und Vorerfahrung der Antragstellenden

Die Antragstellenden weisen einschlägige Erfahrungen und Vorarbeiten in der Versorgungsforschung sowie den jeweiligen zu bearbeitenden Fragestellungen vor.

Methodische und wissenschaftliche Qualität

Bei der Projektplanung wird der national und international vorhandene Stand der Forschung adäquat berücksichtigt. Die erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen für eine hohe methodische und wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsprojekts werden im Antrag belegt.

Verwertungspotenzial

Die zu erwartenden Ergebnisse weisen ein hohes Verwertungspotenzial auf, um für die Analyse und/oder Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung von Versicherten, zur Weiterentwicklung der klinischen Praxis und/oder zu strukturellen und organisatorischen Verbesserungen genutzt werden zu können.

Machbarkeit des Projekts in der Laufzeit

Die Strukturen und Prozesse des Projekts belegen eine realistische Durchführung in dem vorgesehenen Arbeits-, Zeit- und Meilensteinplanung. Die für die Erreichung der Projektziele und zur Umsetzung des Projekts werden die gegebenenfalls notwendigen Partner benannt.

Angemessenheit der Ressourcen- und Finanzplanung

Die Aufwendungen für die Umsetzung des Projekts einschließlich der Auswertungen und Analysen stehen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Nutzengewinn. Die beantragten Mittel zur Projektdurchführung sind plausibel dargelegt, angemessen und notwendig.

Ein weiteres Förderangebot der Versorgungsforschung besteht in der Entwicklung oder Weiterent-wicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht. Bei einer neu zu entwickelnden Leitlinie muss es sich um eine Leitlinie der Stufenklassifi-kation S3 der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) handeln. Ebenso ist die Weiterentwicklung einer vorhandenen Leitlinie zu einer Leitlinie der Stufenklassifikation S3 möglich. Darüber hinaus wird die teilweise oder komplette Aktualisie-rung einer vorhandenen Leitlinie der Stufenklassifikation 3 als sogenannte Living Guideline geför-dert. Die Förderkriterien stimmen mit denen der Versorgungsforschung überein.

Evaluation des Innovationsfonds und Ausblick

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Prognos AG mit der wissenschaftlichen Auswertung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 5 SGB V beauftragt. Zum April 2022 wurde das finale Gutachten veröffentlicht. Es bildet den zweiten Teil der gesetzlichen Gesamtevaluation des Innovationsfonds (Förderphase 2019-2021). Während das erste Gutachten von März 2019 (Förderphase 2016-2018) den Fokus auf die Analyse der Struktur- und Prozessqualität legte, steht im vorliegenden Gutachten die Ergebnisqualität des Innovationsfonds stärker im Blickpunkt.

Das Gutachten empfiehlt eine unbefristete Verlängerung des Innovationsfonds nach dem Jahr 2024. Dies entspricht der Ankündigung aus dem Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode.

Dokumente und Links