Der GKV-Spitzenverband fördert ambulante Krebsberatungsstellen auf der Grundlage des § 65e SGB V. Er fördert ab dem 1. Juli 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ambulante Krebsberatungsstellen mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Millionen Euro. Ab dem 1. Juli 2021 erhöht sich der Förderbetrag mit Wirkung zum 1. Januar 2021 auf jährlich bis zu 42 Millionen Euro. Gefördert werden ambulante Krebsberatungsstellen, soweit sie an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychosoziale Beratung und Unterstützung nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze anbieten.
Die Fördergrundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung ambulanter Krebsberatungsstellen wurden grundlegend überarbeitet. Die neuen Fördergrundsätze treten am 01.06.2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Förderungen vom GKV-Spitzenverband nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze bewilligt.