Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Pflegefachpersonen

eine Ärztin und eine Schwester vor einem Laptop

Die Sicherstellung des Fachkräftebedarfs ist eine zentrale Herausforderung für die pflegerische Versorgung. So zielt auch die Konzertierte Aktion Pflege darauf ab, die Attraktivität des Pflegeberufs insgesamt zu steigern. Hierzu gehört auch die Erweiterung der Kompetenzen und Befugnisse von Pflegefachpersonen in der Versorgung von Menschen mit Pflege- beziehungsweise Unterstützungsbedarf. In der Konzertierten Aktion Pflege wurde vereinbart, die Möglichkeit der Übertragung heilkundlicher Aufgaben auf Pflegefachpersonen einzubeziehen. Der Gesetzgeber hat dies konkret aufgegriffen und in § 64d Sozialgesetzbuch V normiert.

Ziel der Regelung des § 64d Sozialgesetzbuch V ist die modellhafte Erprobung der Wahrnehmung von bisher ärztlichen Tätigkeiten, die eine selbständige, das heißt eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde beinhalten, durch Pflegefachpersonen mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz. Dabei soll auch überprüft werden, ob und wie diese Möglichkeiten für eine gute und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung nutzbar gemacht werden können. Zudem sollen die Modellvorhaben evaluiert werden und Transferempfehlungen für die Regelversorgung geben. Bei der selbständigen Ausübung von ärztlichen Tätigkeiten durch Pflegefachpersonen ist die Kooperation mit weiteren an der Versorgung Beteiligten, insbesondere von Ärztinnen und Ärzten, wichtig. Daher sollen in den Modellvorhaben auch für die interprofessionelle Zusammenarbeit Erkenntnisse gewonnen und Standards entwickelt werden.

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