Der GKV-Spitzenverband schließt Verträge auf Bundesebene über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (§§ 78 Abs. 1 in Verbindung mit 40 Abs. 2 SGB XI) und zum Hausnotruf (§ 78 Abs. 1 SGB XI). Die Daten zu diesen Pflegehilfsmittelverträgen werden den Pflegekassen für deren Abrechnung zur Verfügung gestellt.
Bitte beachten Sie, dass eine Präqualifizierung für den Produktbereich 19B für einen Vertragsabschluss erforderlich ist. Nähere Informationen zur Präqualifizierung finden Sie hier.