Nach § 78 Absatz 1 Satz 1 SGB XI dürfen Pflegehilfsmittel nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 SGB V abgegeben werden. Um Versicherte der gesetzlichen Pflegekassen mit Pflegehilfsmitteln versorgen zu können, benötigen Leistungserbringer oder Verbände einen entsprechenden Vertrag.
Der GKV-Spitzenverband verhandelt derzeit neue Verträge nach § 78 Absatz 1 SGB XI in Verbindung mit § 127 SGB V.
Zwischenzeitlich wurden infolge entsprechender Verhandlungen erste beitrittsfähige Verträge mit neuen Vertragsinhalten und Preisen abgeschlossen. In diesen Verträgen werden auch neu Produkte, zum Beispiel FFP2-Masken und Desinfektionstücher berücksichtigt. Sie können den neu geschlossenen Verträgen als Leistungserbringer beitreten, auch wenn Sie noch einen alten Vertrag haben. Der GKV-Spitzenverband bietet Ihnen an, einem der neuen Verträge zur Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln vor dem Ablauf der Kündigungsfrist des alten Vertrages beizutreten. Mit dem wirksam erklärten Beitritt gilt der bestehende Vertrag dann als vorzeitig beendet.
Um Ihren Beitritt zu einem der neuen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 SGB XI zu erklären, nutzen Sie bitte den unten angegebenen Link (Online-Formular zur Beitrittserklärung).
Bitte beachten Sie, dass es unterschiedliche Verträge gibt, denen Sie betreten können. Es werden sukzessive noch weitere verhandelte Verträge eingestellt.
In der Beitrittserklärung ist daher das entsprechende AC/TK (siehe Dokumente Vertragstexte) mit dem dazugehörigen Vertragspartner anzugeben.
Um die rechtzeitige Bearbeitung Ihres Beitritts zu gewährleisten, bitten wir Sie, Ihren Beitritt spätestens fünfzehn Werktage vor dem jeweiligen Monatsende gegenüber dem GKV-Spitzenverband zu erklären. Bei später eingehenden Beitrittserklärungen kann eine Teilnahme an der Versorgung erst zum Beginn des übernächsten Monats erfolgen. Sollten Sie mit uns verhandeln wollen, kann ein Beitritt oder Vertragsschluss ebenfalls erst später erfolgen.
Bitte beachten Sie auch, dass für den Beitritt eine Präqualifizierung gemäß § 126 SGB V für den Versorgungsbereich 19B erforderlich ist.