Fokus: Ambulante Psychotherapie

Der gesellschaftliche Umgang mit psychischen Erkrankungen hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Während diese früher oft verschwiegen wurden und häufig keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen wurde, wird heute viel stärker über psychische Erkrankungen gesprochen. Sie werden zunehmend enttabuisiert und entstigmatisiert. Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gehören psychotherapeutische Leistungen selbstverständlich zum Leistungsspektrum – und das schon seit den 1970er Jahren. Inzwischen ist das psychotherapeutische Angebot deutlich gewachsen, der Zugang ist flexibler und einfacher geworden und die Anzahl der versorgenden medizinischen und psychotherapeutischen Fachkräfte ist um ein Vielfaches gestiegen. Dass auch die Inanspruchnahme von Therapien steigt, ist ein gutes Zeichen: Immer mehr Betroffene finden den Mut, sich professionelle Hilfe zu holen.

Die psychotherapeutische Versorgung in Deutschland zeichnet sich im internationalen Vergleich durch eine Vielzahl an Versorgungsangeboten und deren Qualität aus. Die ambulante Psychotherapie ist ein zentraler Bestandteil der Versorgung psychischer Erkrankungen und eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung - ohne Zuzahlung, Überweisung oder vorherigen Arztbesuch. Die Kosten für bis zu 300 Therapiestunden werden vollständig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. In vielen anderen Ländern sind diese Leistungen meist deutlich stärker begrenzt oder müssen privat bezahlt werden.

Alle gesetzlich Versicherten (Kinder, Jugendliche und Erwachsene) haben grundsätzlich Anspruch auf eine ambulante Psychotherapie. Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die GKV sind:

  • Es liegt eine klinisch relevante psychische Störung (nach §27 Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses) vor; dazu zählen z.B. Depressionen, Angststörungen und Essstörungen.
  • Die Psychotherapie dient dazu, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Dient eine Psychotherapie jedoch der Beratung (zum Beispiel zu Erziehung, Ehe, Sucht, Sexualität, allgemeine Lebenshilfe), ist sie keine GKV-Leistung. Hierfür können andere Versorgungsangebote in Anspruch genommen werden, zum Beispiel Beratungsstellen.

Um eine qualitativ hochwertige Behandlung sicherzustellen, gelten klare gesetzliche Regelungen und Qualifikationsanforderungen. Folgende Berufsgruppen dürfen gesetzlich Versicherte gemäß Psychotherapie-Richtlinie behandeln:

  • Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten
  • Fachpsychotherapeutinnen und -therapeuten für Erwachsene
  • Fachpsychotherapeutinnen und -therapeuten für Kinder und Jugendliche
  • Ärztliche Psychotherapeutinnen und -therapeuten
  • Fachärztinnen und -ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
  • Fachärztinnen und -ärzte für Psychosomatik und Psychotherapie
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten
  • Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie

Nur approbierte Psychotherapeutinnen und -therapeuten mit einer Kassen-Zulassung dürfen mit der GKV abrechnen. Andere Berufsgruppen - wie etwa Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker - können zwar psychotherapeutisch tätig sein, sind jedoch nicht berechtigt ihre Leistungen über die GKV abzurechnen.

Wenn psychotherapeutische Hilfe benötigt wird, können gesetzlich Versicherte folgende Versorgungsangebote in Anspruch nehmen:

  • Psychotherapeutische Sprechstunde (Erstkontakt und Abklärung des Behandlungsbedarfs)
  • Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (niedrigschwellige Intervention in der Gruppe, die einen ersten Einblick in die Gruppenpsychotherapie ermöglicht)
  • Psychotherapeutische Akutbehandlung (niedrigschwellige Hilfe bei akuten psychischen Krisen)
  • Probatorische Sitzungen (Vorgespräche zur Klärung des Krankheitsbildes und Prüfung der Passung zwischen Patientin oder Patient und Psychotherapeutin oder -therapeut)
  • Richtlinientherapie (psychotherapeutische Behandlung als Kurzzeit- oder Langzeittherapie)
  • Rezidivprophylaxe (Stabilisierung nach einer Langzeittherapie zur Vermeidung von Rückfällen)
  • Weitere Gesprächsleistungen z. B. Psychotherapeutisches Gespräch (Einzelgespräch zur therapeutischen oder Krisenintervention)

Der Zugang in die ambulante Psychotherapie erfolgt in der Regel über eine Psychotherapeutische Sprechstunde, in der der individuelle Behandlungsbedarf abgeklärt wird. Eine ärztliche Überweisung ist dafür nicht erforderlich.

Die Suche nach einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten kann u.a. über die Arzt- und Psychotherapeutensuche der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Ärzte- bzw. Psychotherapeutenkammern erfolgen, die Verzeichnisse mit zugelassenen Psychotherapeutinnen und -therapeuten bereitstellen. Diese enthalten auch Informationen zu telefonischen Erreichbarkeitszeiten der psychotherapeutischen Praxen. Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind verpflichtet telefonische Sprechzeiten von mindestens 200 Minuten pro Woche (bei einem vollen Versorgungsauftrag) anzubieten.

Zusätzlich vermitteln auch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen Termine bei Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Nach der Kontaktaufnahme mit der Terminservicestelle (telefonisch unter 116117 oder online) muss innerhalb von einer Woche ein Termin vermittelt werden. Der tatsächliche Termin darf dabei höchsten vier Wochen nach Ablauf dieser Frist liegen. Wenn in einer Psychotherapeutischen Sprechstunde ein dringender Bedarf für eine Psychotherapeutische Akutbehandlung festgestellt wurde, muss dieser Termin innerhalb von zwei Wochen nach der Vermittlungsfrist liegen.

Die Zeit bis zur ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung sollte immer möglichst kurz sein. Das gilt vor allem für Patientinnen und Patienten, die unter schweren psychischen Erkrankungen leiden und denen es dadurch besonders schwerfällt, Hilfe zu suchen. Zu den tatsächlichen Zeiten, die von der Kontaktaufnahme bis zum Behandlungsbeginn vergehen, gibt es immer wieder Befragungen und Studien. Diese kommen zu verschiedenen Ergebnissen, was an unterschiedlichen Fragestellungen, Befragungsgruppen oder Auswertungsmechanismen liegt. Darum ist es zum Teil auch nicht möglich, die verschiedenen Ergebnisse zu vergleichen.

Der GKV-Spitzenverband hat eine Versichertenbefragung durchgeführt. Dabei wurde unter anderem danach gefragt, wieviel Zeit bis zum Erstgespräch und bis zum Therapiebeginn vergeht. Demnach vergehen für 79 Prozent der GKV-Versicherten weniger als vier Wochen von der Terminvereinbarung bis zum ersten persönlichen Kontakt. Von Erstkontakt bis Behandlungsbeginn sind es für 93 Prozent maximal vier Wochen. In der Zeit vom Erstkontakt bis zum Beginn der Psychotherapie finden weitere Kontakte statt, bspw. über weitere Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen.

Die Regelungen der Psychotherapie-Richtlinie werden beständig weiterentwickelt und bei Bedarf angepasst.

Januar 2025: Videobehandlung

  • Erweiterung der Möglichkeiten der Durchführung der Behandlung per Video

April 2024: Systemische Therapie für Kinder und Jugendliche

  • Aufnahme der Systemischen Therapie als zugelassenes Verfahren für eine Richtlinientherapie bei Kindern und Jugendlichen

September 2021: Videobehandlung

  • Ermöglichung der Durchführung von Psychotherapeutischer Akutbehandlung und Gruppentherapien per Video

Februar 2021: Anpassungen in Folge der Reform der psychotherapeutischen Ausbildung

  • Einführung der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung und der probatorischen Sitzungen im Gruppensetting
  • Weitere Maßnahmen zur Förderung der Gruppentherapie
  • Vereinfachung des Gutachterverfahrens

Januar 2020: Systemische Therapie für Erwachsene

  • Aufnahme der Systemischen Therapie als zugelassenes Verfahren für eine Richtlinientherapie bei Erwachsenen

April 2017: Strukturreform der ambulanten Psychotherapie

  • Festlegung einer telefonischen Erreichbarkeit von Psychotherapeutinnen und -therapeuten
  • Einführung von neuer Versorgungsangebote wie der Psychotherapeutischen Sprechstunde, der Psychotherapeutischen Akutbehandlung und der Rezidivprophylaxe
  • Förderung und höhere Vergütung von Gruppentherapien
  • Vereinfachung des Anzeige- und Antragsverfahrens gegenüber den Krankenkassen

Zusätzlich wurden Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch erkrankte Menschen getroffen:

Juli 2024: Komplexversorgung für schwer psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche

  • Komplexbehandlung in multiprofessionellen Teams

Juli 2022: Komplexversorgung für schwer psychisch erkrankte Erwachsene

  • Komplexbehandlung mit verbindlicher Zusammenarbeit in berufsübergreifenden Verbünden

Die Bedarfsplanung ist ein zentrales Instrument zur Verteilung von Vertragsarztsitzen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit der Reform der Bedarfsplanung im Jahr 2013 hat es mehrere Änderungen gegeben, die auf eine Anpassung an die aktuelle Versorgungslage abzielen. Zum Beispiel werden mit der Einführung eines Morbiditätsfaktors 2019 die Verhältniszahlen an die Morbiditätsentwicklung der Bevölkerung angepasst.

Gemäß Bedarfsplanung sind rd. 87 Prozent der Planungsbereiche der Psychotherapeutinnen und -therapeuten überversorgt (Stand: 2024). Differenziert werden muss jedoch zwischen städtischem und strukturärmerem, ländlichem Raum. Im ländlichen Raum gibt es teilweise noch Niederlassungsmöglichkeiten, während in der Regel in städtischen Gegenden die Planungsgebiete gesperrt sind. Die psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sind inzwischen die zweitgrößte Bedarfsplanungsgruppe nach der Hausärzteschaft.

Sowohl die Anzahl der Psychotherapeutinnen und -therapeuten als auch die Menge abgerechneter Leistungen und die Ausgaben der GKV sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen.

Die Erfahrung der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass eine höhere Zahl von Kassensitzen ohne weitere Steuerungselemente die Versorgungssituation nicht verbessert. Für eine bedarfsgerechte Versorgung wird Transparenz über das Angebot freier Therapieplätze und ein einfacherer Versorgungszugang benötigt:

Den Zugang für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen erleichtern:

  • Steuernde Elemente, die zu einer zielgerichteten Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen führt, müssen stärker in der Versorgung verankert werden.
  • Für einen bedarfsgerechten Zugang aller Patientinnen und Patienten zu psychotherapeutischen Leistungen müssen zukünftig eine angemessene Anzahl an Sprechstunden und die Hälfte der Behandlungsplätze von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an die Terminservicestellen gemeldet und ausschließlich durch diese vergeben werden.
  • Krankenhäuser müssen die Dringlichkeit für eine Vermittlung durch die Terminservicestellen festlegen und eine psychotherapeutische Anschlussbehandlung an einen stationären Aufenthalt einleiten können.

Die Kapazitäten für psychotherapeutische Behandlung transparent machen und gezielt weiterentwickeln:

  • Es müssen verbindliche Vorgaben für eine bundeseinheitliche Prüfung und Bewertung der Versorgungsaufträge sowie für eine Darstellung in einheitlicher Berichtsform im Bundesmantelvertrag – Ärzte festgelegt werden.
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss soll zukünftig im Rahmen der Bedarfsplanung auch Vorgaben zur Steuerung der Aus- und Weiterbildungskapazitäten im Bereich der ambulanten Psychotherapie treffen.

Leistungserbringung anhand der wissenschaftlichen Evidenz weiterentwickeln:

  • Die Vorgaben der Psychotherapie-Richtlinie müssen stärker an die Forschung zur psychotherapeutischen Behandlung angepasst werden, um eine hohe Wirksamkeit der Psychotherapien zu erreichen.
  • Die Zulassungsausschüsse müssen gestärkt werden, sodass im Prozess der Besetzung der vertragsärztlichen Zulassung Bewerberinnen oder Bewerber bevorzugt werden, die sich bereit erklären, besondere Versorgungsangebote zu erbringen.
  • Es muss eine gesetzliche Grundlage für ein verpflichtendes digitales Antrags- und Genehmigungsverfahren in § 87 Absatz 1 SGB V geschaffen werden und der Selbstverwaltung ein Auftrag zur Überprüfung des Antrags- und Gutachterverfahrens durch die Anpassung von § 92 Absatz 6a Satz 6 SGB V erteilt werden.
  • Eine automatisierte Beendigungsmitteilung muss an die Krankenkassen übermittelt werden, wenn eine Richtlinienpsychotherapie für sechs Wochen unterbrochen wird.

Anpassung der Vergütungsstrukturen erforderlich:

  • Die gesetzliche Sonderstellung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen muss entfallen, psychotherapeutische Leistungen müssen nach den gleichen Kriterien wie vergleichbare Leistungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen kalkuliert werden.
  • Es müssen wirksame Instrumente zur Mengensteuerung des psychotherapeutischen Leistungsspektrums etabliert werden, um eine bedarfsgerechte Versorgung zu erzielen und eine langfristig finanzierbare Versorgung sicherzustellen.
  • Die einseitige Förderung der Behandlung mit kurzem Behandlungsbedarf muss beendet werden.

Dokumente und Links