PRESSEMITTEILUNG - BERLIN, 07.05.2009 Bundessozialgericht stärkt gemeinsame Selbstverwaltung

GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband begrüßt das gestrige Urteil des Bundessozialgerichts zur Protonentherapie bei Brustkrebs. Es bestätigt die fachliche Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), diese Behandlungsmethode für die Indikation Brustkrebs aus dem stationären Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auszuschließen. Entscheidend ist über die methodisch-inhaltliche Klarstellung hinaus die grundlegende Aussage der Richter in der Urteilsbegründung, die die Kompetenzen zwischen dem G-BA als Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung und dem Bundesgesundheitsministerium klar abgrenzt.

„Das Urteil ist wichtig, da es die gemeinsame Selbstverwaltung stärkt und die sachgerechte, sorgfältige Arbeit ihrer Gremien bestätigt. Das Bundesgesundheitsministerium hat als Rechtsaufsicht darauf zu achten, dass die Richtlinien und Beschlüsse des G-BA gesetzeskonform zustande kommen. Eine inhaltliche Einflussnahme oder eine so genannte Zweckmäßigkeitskontrolle gehören nicht dazu“, so Dr. Doris Pfeiffer, Vorsitzende des Vorstands des GKVSpitzenverbandes.

„Gesetzlich Versicherte können sich auch künftig darauf verlassen“, so Pfeiffer weiter, „dass der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Methoden offen bleibt. Die Ausrichtung der G-BA-Entscheidungen an fachlich fundierten Argumenten und am nachgewiesenen Nutzen für den Patienten ist dafür die richtige Grundlage.“

Hintergrund:

Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für mehr als 70 Millionen Versicherte.Der GKV-Spitzenverband ist einer der Träger des G-BA und arbeitet als Vertreter der Krankenkassen aktiv in dessen Gremien mit. Der Gesetzgeber setzt den Rahmen für die Weiterentwicklung des GKVLeistungskatalogs. Damit verbunden ist die Aufforderung an die gemeinsame Selbstverwaltung diesen Rahmen inhaltlich und fachlich auszufüllen. Das übernimmt der G-BA mit seinen Beschlüssen. Diese Beschlüsse werden dann vom Bundesgesundheitsministerium als der zuständigen Aufsichtsbehörde lediglich daraufhin überprüft, ob sie gesetzeskonform zustande gekommen sind.

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