PRESSEMITTEILUNG - BERLIN, 25.06.2009 Die ersten Arzneimittelhersteller lenken bei „Generika“-Abschlag ein

GKV-Spitzenverband

„In der Auseinandersetzung um die Anwendbarkeit des so genannten Generika-Abschlages haben sich jetzt die ersten vier Hersteller zur Zahlung an die Krankenkassen bereit erklärt. Dieser Schritt war längst überfällig. Nun erwarten wir eine entsprechende Einsichtsfähigkeit auch bei den noch immer hartnäckigen Verweigerern“, so Johann-Magnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes.

Seit April 2006 steht den Krankenkassen laut Gesetz ein Abschlag in Höhe von zehn Prozent des Herstellerabgabepreises für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel zu (§ 130a Abs. 3b SGB V). Durch fehlerhafte Kennzeichnung der pharmazeutischen Unternehmer sind jedoch den Krankenkassen bisher geschätzte 250 Millionen Euro an Abschlägen entgangen. Dieses Geld fehlt erst der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und letztlich dann in den Portemonnaies der Beitragszahler. Jetzt geht es darum, die Hersteller dazu zu bewegen, diese fehlenden Abschläge gemäß dem geltenden Recht nachzuzahlen.

Auf der Grundlage eines mit den Verbänden der pharmazeutischen Unternehmer und Apotheker konsentierten Leitfadens, der die Kriterien zur Abschlagsbefreiung nach den gesetzlichen Vorschriften klar abgrenzt, hat der GKV-Spitzenverband eine systematische Überprüfung aller jener von den Herstellern als abschlagsbefreit gekennzeichneten Arzneimitteln eingeleitet.

Nachzahlungen der verweigerten Abschläge angekündigt

Der GKV-Spitzenverband hat bisher sechs Hersteller konkret aufgefordert, gegenüber dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband zu erklären, dass die Ansprüche der Krankenkassen geltend gemacht werden können. Vier Hersteller haben daraufhin trotz teilweise gegenteiliger Rechtsauffassung ihre Zahlungsbereitschaft zu dem ausstehenden Abschlagsvolumen für bestimmte Produkte im zweistelligen Millionenbereich erklärt. Bei einem Hersteller steht noch die Klärung des Beginns des Anspruchszeitraumes aus, ein weiterer Hersteller hat noch Fragen zum Abwicklungsverfahren. Der Zahlungsweg für den Abschlag ist gesetzlich festgelegt. Die Krankenkassen erhalten diesen von den Apotheken, die pharmazeutischen Unternehmer sind ihrerseits zur Erstattung gegenüber den Apotheken verpflichtet. Bei der Gesetzeseinführung hatten sich die Apotheken mit ihren Rechenzentren angeboten, die Abschlagsabrechnung gegenüber Krankenkassen und Arzneimittelherstellern zu übernehmen. Über diesen Weg kann nunmehr für vier Hersteller die Rückabwicklung nach dem rahmenvertraglich zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband vereinbarten Verfahren „geräuschlos“ eingeleitet werden. Ob die pharmazeutischen Unternehmer trotz ihrer Zahlung eine gerichtliche Entscheidung über die Abschlagspflicht herbeiführen werden, bleibt abzuwarten.

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