Aufgrund der nicht kostendeckenden Finanzierung des Versicherungsschutzes für Bürgergeldbeziehende erfüllt die GKV im Ergebnis eine Aufgabe, die in die alleinige Verantwortung des Bundes fällt. Dies begründet einen rechtswidrigen Eingriff in die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Krankenkassen, wie sie ihnen als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung im Gefüge der Kompetenzen nach Art. 87 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG zukommt. Zugleich liegt ein Verstoß gegen die strenge Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen vor, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben verwendet werden dürfen.
Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes am 11.09.2025 entschieden, dass der GKV-Spitzenverband für alle Krankenkassen, die ihn mit der Prozessführung beauftragen, Klage gegen die unzureichende Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Bürgergeldbeziehenden erhebt.
Der GKV-Spitzenverband hat für jede dieser insgesamt 79 Krankenkassen Ende Anfang Dezember 2026 Klage eingereicht.
Klagegegenstand sind zunächst die Mitte November 2025 ergangenen ersten Grundlagenbescheide des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für das Jahr 2026. Diese Klage wurde Anfang Februar 2026 um die Mitte Januar 2026 an die Krankenkassen zugegangenen (monatlichen) Zuweisungsbescheide erweitert.
Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland, die durch das BAS vertreten wird. Erstinstanzlich zuständig für die Verfahren ist das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (§ 29 Absatz 3 Nr. 1 SGG).
Zentrale Argumentation in der Klagebegründung
Nunmehr hat der GKV-Spitzenverband die Begründungen zur Klage eingereicht. Darin er hat insbesondere eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht beantragt, damit dieses über die Verfassungswidrigkeit der gesetzlich festgelegten systematischen Unterfinanzierung der Gesundheitsversorgung von gesetzlich versicherten Bürgergeldbeziehenden entscheiden kann.
Mit der konkreten Normenkontrolle sollen die rechtlichen Grundlagen für die Bemessung der Beitragspauschale für gesetzlich versicherte Bürgergeldbeziehende einer verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen werden. Während in der GKV die Gesundheitsversorgung mit einem pauschalen Betrag in Höhe von 144,04 Euro pro Monat abgegolten wird, erhalten Bürgergeldbeziehende in der privaten Krankenversicherung einen Beitragszuschuss von bis zu 508,59 Euro im Monat.
In seiner Klagebegründung stützt sich der GKV-Spitzenverband sowohl auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (u. a. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 - 2 BvF 2/01) sowie ein jüngeres Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.5.2021 (Akt. B 1 A 2/20 R).
Das Bundesverfassungsgericht hat in der besagten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass Sozialversicherungsbeiträge einer strengen Zweckbindung unterliegen und allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden dürfen. Es hat ferner betont, dass die Sozialversicherungsbeiträge verfassungsrechtlich zweckgebunden sind und für den Bund, die Länder und sonstige staatliche Aufgabenträger eine indisponible Finanzmasse darstellen.
In Anlehnung an diese Entscheidung hat jüngst auch das Bundessozialgericht die Selbstverwaltung bestärkt. In seinem Urteil stellte das BSG klar, dass die Kompetenzordnung des Grundgesetzes in Zusammenschau der Art. 87 Abs. 2 GG, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG und Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG ein in sich geschlossenes verfassungsrechtliches Regelungssystem bilde, dem eine Systementscheidung für die Sozialversicherung mittels verselbstständigter Verwaltungseinheiten zugrunde liege.
Ausblick
Ob das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dem Antrag und der Begründung folgt, ist schwer vorherzusagen, ebenso wie wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. . Erfahrungsgemäß wird das Verfahren einige Zeit in Anspruch nehmen.
Sollte das Landessozialgericht dem Klagebegehren der Krankenkassen nicht folgen, müsste der Weg zum Bundessozialgericht und ggf. anschließend zum Bundesverfassungsgericht gegangen werden.