Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt Art und Höhe der Sozialleistungen für Asylsuchende sowie für weitere durch das Ausländerrecht definierte Personenkreise, etwa für Geduldete oder Bürgerkriegsflüchtlinge. In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus. Zu den Sozialleistungen des AsylbLG zählen auch Leistungen der gesundheitlichen Versorgung.
Asylsuchende sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem AsylbLG.
Der Anspruch nach § 4 AsylbLG umfasst:
- ärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen
- Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen
- Verabreichung amtlich empfohlener Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen (neu durch Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz)
Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 15 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird bzw. wurde dies zumeist über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen durch die Sozialämter sichergestellt. Die gesetzlichen Vorgaben der §§ 4 und 6 AsylbLG sind generalklauselartig formuliert und somit auslegungsbedürftig. Die Leistungsgewährung wird demnach in das Ermessen der kommunalen Leistungsträger gestellt.
Nach der Wartezeit werden die Asylsuchenden gemäß § 264 Abs. 2 SGB V auftragsweise von der gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern des AsylbLG erstattet.