Fokus: Asylsuchende und Geflüchtete

Asylsuchende sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus.

Eine Frau mit Baby sitzt im Rollstuhl und spricht mit einem Arzt.

Das AsylbLG regelt Art und Höhe der Sozialleistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie für weitere durch das Ausländerrecht definierte Personenkreise, etwa für Geduldete oder Bürgerkriegsflüchtlinge. In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus. Zu den Sozialleistungen des AsylbLG zählen auch Leistungen der gesundheitlichen Versorgung.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Leistungsfall Ansprüche nach dem AsylbLG.

Der Anspruch nach § 4 AsylbLG umfasst:

  • Ärztliche und zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen
  • Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen
  • Verabreichung amtlich empfohlener Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen

Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 36 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen durch die Sozialämter sichergestellt. Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG obliegt dabei ausschließlich den kommunalen Leistungsträgern.

Nach der Wartezeit werden die Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gemäß § 264 Abs. 2 SGB V auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Seit dem 12.06.2026 gilt für begleitete minderjährige geflüchtete Kinder und Jugendliche eine Sonderregelung, wonach diese – ungeachtet der Wartezeit – sofort eine Krankenkasse wählen können. Die auftragsweise Betreuung endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, die weitergehende Betreuung im Anschluss geht auf die per Landesgesetz bestimmten Behörden über. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Den Krankenkassen werden die Aufwendungen für die auftragsweise erbrachten Leistungen und zusätzlich ein Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet.

Landespezifische Vereinbarungen möglich

Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Betreuung in § 264 Absatz 2 SGB V sieht § 264 Abs. 1 SGB V die Möglichkeit einer auftragsweisen Betreuung durch die Krankenkassen auch innerhalb der Wartezeit vor. Hierfür muss eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Auf dieser Grundlage wurde bereits im Jahr 2005 in Bremen mit der AOK Bremen/Bremerhaven eine Vereinbarung geschlossen, die seitdem als „Bremer Modell“ bezeichnet wird und die erstmalig die Ausgabe der eGK an Asylbewerberinnen und Asylbewerber vorsah. Seit dem Jahr 2012 besteht eine weitere sogenannte Landesrahmenvereinbarung zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Freien und Hansestadt Hamburg. In beiden Fällen werden die vereinbarten Leistungen der Krankenkassen gegen Erstattung der vollen Aufwände (inklusive Verwaltungskostenersatz) durch die zuständigen Träger des AsylbLG den Anspruchsberechtigten zur Verfügung gestellt.

Vor dem Hintergrund der seinerzeit zunehmenden Flüchtlingszahlen wurden ab August 2015 in weiteren Ländern Landesrahmenvereinbarungen nach § 264 Abs. 1 SGB V geschlossen , darunter z. B. in Berlin, Nordrhein-Westfalen und Thüringen.

Die bisher abgeschlossenen Landesrahmenvereinbarungen folgen dabei einem einheitlichen Grundmuster, in Details können sie jedoch – auch hinsichtlich konkreter Leistungsansprüche, insbesondere bei genehmigungspflichtigen Antragsleistungen - voneinander abweichen. Sie führen nur zum Teil dazu, dass in diesen Ländern auch eine flächendeckende Betreuung durch die Krankenkassen und damit die Ausgabe der eGK an alle Leistungsberechtigten erfolgen kann. Denn in den Flächenländern (z. B. Nordrhein-Westfalen und Thüringen) ist die Beauftragung der Krankenkassen jeweils davon abhängig, ob die einzelnen Kommunen/Gemeinden ihr Beitrittsrecht zur Landesrahmenvereinbarung auch tatsächlich erklären, was aber bisher nicht in allen Flächenländern der Fall ist. In einigen Ländern ist eine auftragsweise Betreuung durch die Krankenkassen bisher gar nicht vorgesehen.

Bundesrahmenempfehlung vereinbart

Nach der mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in Kraft getretenen Regelung des § 264 Abs. 1 SGB V hatte der GKV-Spitzenverband mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem AsylbLG zuständigen Behörden eine Bundesrahmenempfehlung zu vereinbaren. Darin sind für die nach § 264 Abs. 1 SGB V auftragsweise zu betreuenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie der Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen geregelt.

Die an Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Rahmen der Auftragsverwaltung ausgegebene eGK enthält gemäß § 291a Absatz 2 SGB V eine entsprechende Statuskennzeichnung, anhand der Leistungserbringer erkennen können, ob es sich bei den Leistungsberechtigten um Empfängerinnen oder Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG handelt. Zusätzlich wird dadurch den Krankenkassen im Nachhinein die Ermittlung ihrer erstattungsfähigen Aufwendungen ermöglicht.

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