Pflegepersonaluntergrenzen 2023

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11.12.2018 und dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 09.08.2019 wurde der Auftrag zur Weiterentwicklung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen gesetzlich verankert. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) legen im Benehmen mit dem PKV-Verband bis zum 1. Januar eines Jahres weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, für die sie Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser bis zum 31. August des jeweils selben Jahres mit Wirkung für das Folgejahr vereinbaren. Die dazu erforderliche Datengrundlage, mit Daten über die Patientenbelegung und Pflegepersonalbesetzung der pflegesensitiven Stationen wird vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) generiert. Mit Inkrafttreten des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) sind zudem zum 31. August eines Jahres festgelegte Pflegepersonaluntergrenzen in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung zu überprüfen.

Laut gesetzlichem Vorhaben sollte 2022 zwischen der DKG und dem GKV-Spitzenverband vereinbart werden, wie vorhandene Pflegepersonaluntergrenzen weiterentwickelt und in welchen Krankenhausbereichen neue Pflegepersonaluntergrenzen eingeführt werden. Wie bereits in den letzten Jahren kam jedoch keine Vereinbarung zustande. Daraufhin legte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) neue Pflegepersonaluntergrenzen für die Bereiche Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Urologie und Rheumatologie fest, die ab Januar 2023 anzuwenden sind. Der GKV-Spitzenverband setzt sich im weiteren Verlauf dafür ein, Pflegepersonaluntergrenzen in allen übrigen bettenführenden Krankenhausbereichen einzuführen.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Erkrankungen vom 17.07.2017 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft erstmals damit beauftragt, im Benehmen mit dem PKV-Verband die Höhe und Ausgestaltung von Sanktionen bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) zu vereinbaren. Infolge der Weiterentwicklung der PpUG wurden die Selbstverwaltungspartner mit Inkrafttreten des Gesetzes für bessere und unabhängige Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019 beauftragt, die „Vereinbarung gemäß § 137i Absatz 1 Satz 10 SGB V über Sanktionen nach § 137i Absatz 5 SGB V bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG-Sanktions-Vereinbarung)“ vom 26.03.2019 fortzuschreiben. Daraufhin wurde die PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 04.05.2020 zwischen den Selbstverwaltungspartnern geschlossen, die aufgrund der Coronapandemie auch pandemiebedingte Sonderregelungen über die Sanktionierung enthält. Aufgrund von geänderten Rahmenbedingungen und der weiterentwickelten Nachweisführung war es erforderlich, die PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 04.05.2020 anzupassen und eine neue PpUG-Sanktions-Vereinbarung zu schließen. Zuletzt wurde somit die PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 geschlossen, die mit Wirkung ab 01.01.2021 die Sanktionierung regelt.

Die Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 08.11.2021 (PpUGV) regelt die Umsetzung von PpUG für die erstmalig ab dem Jahr 2022 geltenden pflegesensitiven Bereichen Orthopädie, Gynäkologie und Geburtshilfe, allgemeine Pädiatrie, spezielle Pädiatrie und neonatologische Pädiatrie. Zur Einhaltung der PpUG im pflegesensitiven Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe dürfen gemäß § 6 Absatz 2a PpUGV auch Hebammen zu bestimmten Anteilen berücksichtigt werden. Diese neue Regelung erfordert eine verordnungskonforme Anpassung der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021:

  • In § 2 Absätze 2 und 3 PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 wird definiert, wann eine PpUG als erfüllt und als nicht erfüllt gilt. Hier sind für den pflegesensitiven Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe die maximal anrechenbaren Anteile an Hebammen mit zu berücksichtigen.
  • In § 3 Absatz 1 PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021 wird die Berechnungsgrundlage für die Höhe des Vergütungsabschlags für eine Station geregelt. Dabei wird das Ausmaß der Nichteinhaltung der PpUG zugrunde gelegt und definiert. Bei dieser Definition ist auch entsprechend der Rechtsverordnung der maximal anrechenbare Anteil von Hebammen im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe mit aufzuführen.

Die Änderungsvereinbarung gilt für die Berücksichtigung von Hebammen ab dem 01.01.2022.

Hinweis: Der Bundesgesundheitsminister weist darauf hin, dass die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen sowohl für die Patientensicherheit als auch zum Schutz der Pflegekräfte vor Überlastung wichtig ist. In bestimmten, in § 7 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) geregelten Ausnahmesituationen, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen aus nachvollziehbaren Gründen nicht eingehalten werden können, soll die Nichteinhaltung jedoch nicht sanktioniert werden.

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 15.12.2022 wird für den pflegesensitiven Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe die uneingeschränkte Berücksichtigung von Hebammen zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen und eine Anpassung der Grenzwerte neu geregelt. Die bisher vorgesehene anteilige Einschränkung, Hebammen zu bestimmten Höchstanteilen je Tag- und Nachtschicht im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe zu berücksichtigen, wurde aufgehoben. Dies erfordert eine verordnungskonforme Anpassung der PpUG-Sanktions-Vereinbarung vom 02.03.2021. Mit der Änderungsvereinbarung vom 23.01.2023 werden an drei Stellen der Vereinbarung die bislang formulierten maximal anrechenbaren Anteile an Hebammen für den Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe gestrichen, sodass nun entsprechend der Verordnung eine volle Anrechnung von Hebammen geregelt wird. Betroffen sind jeweils die Definitionen, wann eine Pflegepersonaluntergrenze als erfüllt und als nicht erfüllt gilt sowie die Definition über das Ausmaß der Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenze im Kontext der Höhe von Vergütungsabschlägen. Die Änderungsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft.

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach § 137i Abs. 4 SGB V haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband die PpUG-Nachweis-Vereinbarung jährlich bis zum 01.11. eines jeden Jahres zu aktualisieren. Da bereits seit 2019 Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhäusern verpflichtend umzusetzen sind und das dazugehörige Nachweisverfahren mittlerweile etabliert ist, wurden in der Fortschreibung der Vereinbarung für das Jahr 2023 lediglich die Jahreszahlen bezüglich der Nachweis- und Übermittlungsfristen der Krankenhäuser aktualisiert sowie die Klarstellung zu einer Übermittlungsfrist für das Jahr 2022 aufgrund des Zeitablaufs gestrichen.

Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 15.12.2022 wird für den pflegesensitiven Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe die uneingeschränkte Berücksichtigung von Hebammen zur Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen und eine Anpassung der Grenzwerte neu geregelt. Die bisher vorgesehene anteilige Einschränkung, Hebammen zu bestimmten Höchstanteilen je Tag- und Nachtschicht im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe zu berücksichtigen, wurde aufgehoben. Dies erfordert eine verordnungskonforme Anpassung der PpUG-Nachweis-Vereinbarung 2023 vom 21.11.2022. Mit der Änderungsvereinbarung vom 23.01.2023 wird im Fallbeispiel der Anlage 5 für die Ermittlung der durchschnittlichen Pflegepersonalausstattung einer Station des Bereiches Gynäkologie und Geburtshilfe anstelle der bisherigen anteiligen Anrechnung von Hebammen nun die volle Anrechnung von Hebammen abgebildet. Die durchschnittliche Pflegepersonalausstattung einer Station in einem Monat ist eine der erforderlichen Kennzahlen, um die Einhaltung der Untergrenze zu berechnen. Die Änderungsvereinbarung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Die von den Selbstverwaltungspartnern ebenfalls zu schließende Vereinbarung zur Übermittlung und Nutzung von Daten nach § 21 KHEntgG, insbesondere den Daten zur Pflegepersonalausstattung (§ 21 Absatz 2 Nummer 1e KHEntgG), erfolgt im Rahmen der jährlichen Anpassung der Vereinbarung über die Übermittlung von DRG-Daten nach § 21 Absatz 4 und Absatz 5 KHEntgG durch die Selbstverwaltungspartner.