GEMEINSAME PRESSEMITTEILUNG - BERLIN, 03.07.2013 Rahmenempfehlung für Stimm-, Sprech- und Sprach-Therapie (SSST) vereinbart

GKV-Spitzenverband

Einfacher, klarer und damit reibungsloser soll künftig die Zusammenarbeit von Krankenkassen und Therapeuten aus dem Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie werden. Vertragliche Basis dafür ist die neue Rahmenempfehlung zur einheitlichen Versorgung mit Heilmitteln nach § 125 Abs. 1 SGB V, auf die sich der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie verständigt haben. Erstmals liegt damit eine eigenständige Empfehlung für diesen Bereich der Heilmittelversorgung vor, mit der auf die inhaltlichen Besonderheiten der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie eingegangen wird.

Teil der Rahmenvereinbarung ist eine Arbeitshilfe, die über die notwendigen Angaben auf der Verordnung informiert. Damit wird deutlich, welche Informationen in welchen Fällen und in welcher Form auf den Verordnungen vermerkt respektive unter bestimmten Umständen nicht angegeben werden müssen. Missverständnissen wird so vorgebeugt. Beide Vertragsseiten hoffen, dass so die Arbeit für die Therapeuten wie auch für die Kassen einfacher und reibungsloser wird, sodass z. B. die von den Leistungserbringern beklagten Rechnungsabsetzungen auf ein berechtigtes Maß reduziert werden können.

Andere spezifisch auf diesen Heilmittelbereich bezogene Regelungen betreffen z. B. den Ablauf der Behandlung, den Behandlungsbeginn und die Therapieunterbrechungen. Stimm-, Sprech- und Sprachtherapien, wie z. B. eine Stottertherapie, müssen nicht immer umgehend nach einer ärztlichen Verordnung begonnen werden. In der Rahmenempfehlung wurde daher vereinbart, dass hier der Arzt die in der Heilmittel-Richtlinie festgelegte 14-tägige Frist zum Behandlungsbeginn verlängern kann. Das Regelwerk greift auch die teils lange Laufzeit einzelner Verordnungen im stimm-, sprech- und sprachtherapeutischen Bereich auf: Gerade bei Therapien mit Kindern kommt es häufig zu Behandlungsunterbrechungen - etwa durch Ferienzeiten oder Krankheit. Entsprechende Regelungen in den Verträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V sollen dies künftig berücksichtigen. Gesondert geregelt haben die Vereinbarungspartner zudem die intensive Schlucktherapie bei Patienten mit teilentferntem Kehlkopf. Abweichend vom Grundsatz, dass Heilmittel pro Tag nur einmal abgegeben werden können, wird für diese Patienten drei Mal täglich eine therapeutische Anleitung vor Ort ermöglicht. Ebenso möglich werden in Abstimmung mit dem Arzt Doppelbehandlungen an einem Tag, z. B. bei Stimmstörungen.

Die Berufsverbände verpflichten sich mit dieser Rahmenempfehlung, ihre Mitglieder darüber zu informieren, dass die Praxisräume im Sinne der Belange behinderter und chronisch kranker Menschen möglichst barrierefrei zugänglich sein sollten.

„Mit der Rahmenempfehlung ist ein verlässliches Regelwerk entstanden, das die Zusammenarbeit zwischen Kassen und Therapeuten erleichtern wird. Wir sind sicher, dass auch das nächste gemeinsame Projekt - die Überarbeitung der Regeln zur Fortbildung - ebenso erfolgreich sein wird“, erklärt Johann-Magnus von Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.

Auch die Berufsverbände zeigen sich zufrieden: „In einem sachorientierten, konstruktiven Verhandlungsklima sind wir zu einem sehr guten Ergebnis gekommen. Die Gespräche sind zudem eine solide Basis für einen weiteren fachlichen Austausch zu Themen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie“, so dbl-Präsidentin Christiane Hoffschildt. Diesem Statement schließen sich die beiden anderen Berufsverbände dbs und dba an.

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