Anlässlich des vorgelegten Referentenentwurfs zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) warnt Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, vor einer substanziellen Gefährdung der Reformziele durch weitreichende Ausnahmeregelungen für die Bundesländer:
„Mit den vorgelegten Anpassungsvorschlägen zur Krankenhausreform sollen den Ländern weitreichende Ausnahmeregelungen ermöglicht werden. Eine solche Aufweichung der geplanten Qualitätsvorgaben würde die zentralen Ziele der Reform – eine bundesweit einheitliche und hohe Behandlungsqualität für mehr Patientensicherheit – nachhaltig gefährden. Die Möglichkeit für Bundesländer, von den einheitlichen Qualitätskriterien für Leistungsgruppen abzuweichen, öffnet einer willkürlichen Zuweisung von Leistungsgruppen Tür und Tor. Dies hätte zur Folge, dass Krankenhäuser auch zukünftig Leistungen anbieten könnten, für die sie nicht die notwendige personelle und technische Ausstattung oder ausreichende Erfahrung vorhalten. Eine solche Gelegenheitsversorgung geht klar zulasten der Patientinnen und Patienten.
Unverständlich ist in diesem Zusammenhang die geplante Streichung der bereits lange bewährten Erreichbarkeitsvorgaben für Ausnahmen. Gerade allgemein akzeptierte Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses, etwa für Sicherstellungszuschläge, sind entscheidend, um die Versorgung in der Fläche zu gewährleisten. Ziel der Reform muss eine einheitliche qualitative Versorgung und damit letztlich auch der Lebensverhältnisse in Deutschland sein. Die Definition des nun unbestimmten Rechtsbegriffs der ‚flächendeckenden Versorgung‘ darf daher nicht landesspezifisch und uneinheitlich erfolgen, sonst drohen Ausnahmen selbst in Ballungsräumen.
Unerlässlich sind verbindliche und bundesweit einheitliche Kriterien für die Zuweisung von Leistungsgruppen sowie objektive Kriterien für Kooperationen. Nur so kann für die Versicherten Transparenz und eine verlässliche Orientierung über die Behandlungsqualität in den Kliniken geschaffen werden. Bundesweite Regelungen sollen eine weitgehend einheitliche Planungsumsetzung nach Leistungsgruppen in den Ländern gewährleisten. Dies legt die Grundlage für rechtssichere Planungsentscheidungen, vereinfacht den Umsetzungsprozess für die Länder und kann helfen, langjährige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Sollten Ausnahmen zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung oder aufgrund medizinischer Notwendigkeit dringend erforderlich sein, müssen diese zwingend im Einvernehmen mit den Krankenkassen angewendet werden. Dringend ergänzt werden muss aber, dass die Festlegung auf Basis eines bundeseinheitlichen Rahmens erfolgt, der durch die Selbstverwaltung definiert wird. Aus unserer Sicht ist der Gemeinsame Bundesausschuss das geeignete Gremium, um im Rahmen einer Musterkrankenhausplanungsordnung entsprechende Empfehlungen als Leitplanken für die Länderentscheidungen zu erarbeiten. Dazu gehört die Ermittlung der bevölkerungsbezogenen Versorgungsrelevanz und Erreichbarkeit von Standorten, ebenso wie Vorgaben zur Bündelung und Stufung von Leistungsgruppen. Dabei muss zwingend auch die länderübergreifende Versorgung berücksichtigt werden, denn Versorgungsbedarfe enden nicht an Landesgrenzen.
Die Finanzierung aus Beitragsmitteln muss an die Einhaltung klarer Qualitätsstandards und nicht an die Sicherung von Standorten geknüpft sein.“