Mit dem Mitte 2008 in Kraft getretenen Pflege-Weiterentwicklungsgesetz hat der Gesetzgeber die Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards den Vertragspartnern auf der Bundesebene, also den Vertretern von Pflegeeinrichtungen und Pflegekassen, übertragen. Bei den Vereinbarungen wirken die Pflegebedürftigenvertreter beratend mit. Die Expertenstandards werden künftig für alle Pflegeheime und Pflegedienste in Deutschland unmittelbar verbindlich.
Expertenstandards sind Instrumente, die entscheidend zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege beitragen. Sie berücksichtigen sowohl pflegewissenschaftliche Erkenntnisse als auch pflegepraktische Erfahrungen gleichermaßen und definieren Ziele und Maßnahmen bei relevanten Themenbereichen der ambulanten und stationären pflegerischen Versorgung (z. B. Dekubitusentstehung, Mangelernährung). Bislang gibt es acht Expertenstandards in der Pflege: zur Dekubitusprophylaxe, zum Entlassungsmanagement, zum Schmerzmanagement bei akuten und chronischen Schmerzen, zur Sturzprophylaxe, zur Förderung der Harnkontinenz, zur Versorgung chronischer Wunden und zum Ernährungsmanagement.
Der Auftrag zur Entwicklung des ersten Expertenstandards nach § 113a SGB XI wurde im März 2013 an das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) vergeben. Der Expertenstandard befasst sich mit dem Thema „Erhaltung und Förderung der Mobilität“. Viele pflegebedürftige Menschen können sich nicht selbstständig bzw. nur stark eingeschränkt bewegen. Mobil zu sein, trägt für Pflegebedürftige jedoch entscheidend zur Gesundheit und Lebensqualität bei.
Derzeit wird der fachlich konsentierte Expertenstandard-Entwurf „Erhaltung und Förderung der Mobilität“ von einem Wissenschaftlerteam der Universität Bremen im Auftrag der Vertragspartner nach § 113 SGB XI modellhaft implementiert. Die Ergebnisse dieses Projekts werden im August 2016 vorliegen. Auf dieser Grundlage entscheiden die Vertragspartner über die verbindliche Einführung des Expertenstandards.