Hilfsfond Rehabilitation

Mit dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde § 36a SGB IX als neue temporäre rechtliche Grundlage eingeführt, die die Schaffung eines Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe umfasst. Anlass der Neuregelung sind die stark gestiegenen Preise für Erdgas, Wärme und Strom, die die Einrichtungen, die Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen erbringen (soziale Dienstleister), vor erhebliche Herausforderungen stellen.

Auf Antrag zahlen die Rehabilitationsträger (konkret: die gesetzliche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzlichen Krankenkassen und die gesetzliche Unfallversicherung) einen einmaligen gesetzlich definierten Zuschuss zu den Energiekosten des Jahres 2022 aus.

Mit der Verordnung zur Ausgestaltung des Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe vom 31.03.2023 (Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung – ReHV) wurden konkrete Voraussetzungen des einmaligen Energiekostenzuschusses, das Verfahren zur Antragstellung und zum Nachweis der entstandenen Kosten zum Antragsverfahren geregelt.

Anspruchsberechtigte Leistungserbringer

Folgende Leistungserbringersind anspruchsberechtigt:

  • Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (Vertragseinrichtungen der Reha-Träger sowie deren Eigeneinrichtungen)
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX
  • Werkstätten für behinderte Menschen
  • Andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, soweit Sie Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich (gem. § 57 SGB IX) erbringen

Antragstellung und Zuständigkeit der Reha-Träger

Welcher Reha-Träger für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, regelt § 3 ReHV. Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen stellen ihren Antrag bei ihrem hauptbelegenden Reha-Träger. Für die Beurteilung, ob ein Trägerbereich Hauptbeleger war, ist die Belegung der Einrichtung durch die Reha-Träger im Jahr 2022 maßgeblich.

Hat zum Beispiel im Jahr 2022 die Gesamtheit der Unfallversicherungsträger die Einrichtung überwiegend belegt, wird der Antrag bei der DGUV gestellt. Der Antrag ist bei der DRV Bund zu stellen, wenn die Rentenversicherungsträger insgesamt Hauptbeleger waren. War Hauptbeleger die Gesamtheit der Krankenversicherungsträger, wird die Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) den Antrag entgegennehmen.

Ab dem 28. April 2023 ist bis zum 28. Dezember 2023 eine Antragstellung bei der SBK möglich. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zum Antragsverfahren.

Bei Zuständigkeit der anderen Reha-Träger können die nachfolgend angeführten Webseiten verwendet werden:

Dokumente und Links