Am 1. November 2025 ist ein neuer Hebammenhilfevertrag in Kraft getreten. Der Vertrag regelt bundeseinheitlich die Versorgung der gesetzlich Versicherten durch die ca. 18.000 freiberuflich tätigen Hebammen. Der jetzt gültige Hebammenhilfevertrag bringt umfassende strukturelle Veränderungen mit sich, die die Versorgung der gesetzlich Versicherten deutlich verbessern. Darüber hinaus verbessert er die Vergütung für freiberuflich tätige Hebammen. Vom neuen Vertrag profitieren also die gesetzlich Versicherten genauso wie die Hebammen.
Die Regelungen des neuen Vertrags wurden im April 2025 durch eine Schiedsstelle festgesetzt und sind rechtlich bindend. Nachdem im Rahmen der Verhandlungen zwischen dem Deutschen Hebammenverband (DHV), dem Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD), dem Netzwerk der Geburtshäuser (NWGH) und dem GKV-Spitzenverband keine Einigung zur Ausgestaltung des neuen Hebammenhilfevertrags zustande kam, hatte der DHV die für diesen Fall gesetzlich vorgesehene Schiedsstelle angerufen.
Die vier Vertragspartner haben, so wie im Vertrag festgelegt, eine Arbeitsgruppe gebildet, die im Rahmen der Selbstverwaltung bereits ihre Arbeit u. a. mit Blick auf mögliche Umsetzungsschwierigkeiten aufgenommen hat. So wurden bereits auch FAQ erarbeitet, die beispielsweise auf der Webseite unter Hebammenhilfe-Vertrag veröffentlicht wurden und laufend weiterentwickelt werden.
Flexiblere Umsetzungsschritte sinnvoll
Der GKV-Spitzenverband nimmt die geäußerten Bedenken und Sorgen von Hebammen zu den Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Tätigkeiten von freiberuflich tätigen Beleghebammen in Krankenhäusern sehr ernst und hat bereits im September konkrete Vorschläge zur flexibleren Umsetzung des von der Schiedsstelle festgelegten Vertrags unterbreitet. Diese Vorschläge greifen die Sorgen der Hebammen auf.
Konkrete Vorschläge zur besseren Umsetzung des Hebammenhilfevertrags
- Vollständiger Eins-zu-eins-Zuschlag auch für schnelle Geburten und bei Schichtwechsel
Durch den neuen Vertrag erhält eine Beleghebamme eine Eins-zu-eins-Pauschale, wenn sie im Zeitraum von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach der Geburt durchgängig ausschließlich eine Versicherte betreut. Der GKV-Spitzenverband hat eine Öffnung dieser Pauschale dahingehend vorgeschlagen, dass diese auch dann abgerechnet werden kann, wenn die Versicherte erst kurz vor der Geburt im Kreißsaal erscheint oder eine andere Hebamme aufgrund eines Schichtwechsels die Eins-zu-eins-Betreuung übernehmen muss. Somit ist der Zuschlag bei noch mehr Geburtsbetreuungen gewährleistet. - Aufnahme von Leistungen zur ambulanten Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs
Weder der alte noch der neue Hebammenhilfevertrag enthielten bislang Regelungen zu Leistungen, die von Beleghebammen zur ambulanten Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs der Schwangeren erbracht wurden. Solche Leistungen werden üblicherweise über das Krankenhaus vergütet, in dem die Schwangere zur Abklärung vorstellig wird. Der GKV-Spitzenverband hat nun eine konkrete Leistung für solche ambulanten Abklärungen vorgeschlagen. Somit könnten Beleghebammen zukünftig ambulante Leistungen zur Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs eigenständig abrechnen, wenn diese Leistungen nicht über das Krankenhaus vergütet werden. - Mehr Zeit zur Umstellung durch Konvergenzphase
Der neue Vertrag verbessert das bestehende Vergütungssystem: Statt der wechselweisen Betreuung mehrerer Gebärender durch eine Beleghebamme, setzt er nun finanzielle Anreize für eine Eins-zu-eins-Betreuung während der wesentlichen Phase der Geburt. Der GKV-Spitzenverband hat eine Konvergenzphase vorgeschlagen, in der die Anpassungen stufenweise in Kraft treten. Beleghebammen bleibt so mehr Zeit, sich auf das neue Vergütungssystem umzustellen und ihre Abläufe anzupassen. Somit kann die Umstellung der bisherigen Strukturen hin zur Stärkung der Eins-zu-eins-Betreuung schrittweise besser gelingen.
Der GKV-Spitzenverband würde es sehr begrüßen, wenn damit die von Hebammen geäußerten Unsicherheiten ausgeräumt werden können und die vier Vertragspartner die konkreten Änderungen kurzfristig vereinbaren würden.