Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Verbesserung der hausärztlichen Versorgung verständigt. Rund ein Drittel der Vergütung aller hausärztlichen Praxen erfolgt bisher über eine sogenannte „Strukturpauschale“. Auf diesem Weg erhalten die Praxen rund drei Milliarden Euro dafür, dass sie überhaupt an der Patientenversorgung teilnehmen. Bedingungen oder besondere Voraussetzungen sind an die Auszahlung dieser Gelder nicht geknüpft. Dies wird sich zum 1. Januar 2026 ändern: Dann wird die „Strukturpauschale“ durch eine „Vorhaltepauschale“ ersetzt. Gelder aus der Vorhaltepauschale erhalten Hausarztpraxen allerdings nur noch dann, wenn sie bestimmte Leistungen anbieten, die zum Kernbestand der hausärztlichen Versorgung gehören.
„Wir haben gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung einen ersten Schritt hin zu mehr Patientenorientierung gemacht: Mehr Sprechstunden am Freitagnachmittag, mehr Praxen, die Hausbesuche durchführen und eine bessere hausärztliche Versorgung von Pflegeheimbewohnenden sind nur drei der zehn Punkte, die wir erreichen wollen“, so Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes. „Wir wissen noch nicht, wie viele hausärztliche Praxen ihre Versorgungsangebote nun anpassen. Über die gezielte Verknüpfung der Finanzierung mit der Struktur des vorgehaltenen Versorgungsangebotes gibt es künftig einen neuen Anreiz für die Praxen, hier mehr auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten zu hören. Einmal mehr zeigt sich hier, dass die Zusammenarbeit in der gemeinsamen Selbstverwaltung funktioniert und gut für die Versorgung der Patientinnen und Patienten ist.“
Zehn Kriterien für die bessere hausärztliche Versorgung
Die neue Vorhaltepauschale wird in Form von Zuschlägen finanziert, abhängig davon, wie viele Kriterien eine Hausarztpraxis erfüllt.
Das Kriterium der regelmäßigen Erbringung von Haus- und Pflegeheimbesuchen gilt beispielsweise als erfüllt, wenn eine Praxis, die ca. 1000 Patientinnen und Patienten je Quartal betreut, mindestens 50 Haus- und Pflegeheimbesuche erbringt.
Das Kriterium des Angebotes von Sprechzeiten z. B. auch an Mittwoch- und Freitagnachmittagen oder an Samstagen gilt als erfüllt, wenn die Praxis mindestens alle zwei Wochen in einem dieser Zeiträume eine Sprechstunde anbietet.
Die weiteren Kriterien sind:
- Die regelmäßige Versorgung von geriatrischen und palliativmedizinischen Patienten
- Die Teilnahme an der Versorgung von Pflegeheimpatienten
- Die Durchführung von Impfungen
- Das Angebot von Videosprechstunden
- Die Durchführung hausärztlicher Basisdiagnostik (z. B. Langzeit-Blutdruckmessung, Spirometrie)
- Die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen
- Die regelmäßige Versorgung von chronischen Wunden und Erbringung kleinchirurgischer Eingriffe
- Der regelmäßige Austausch mit anderen Ärzten durch Tätigkeit in größeren Versorgungseinheiten oder regelmäßiger Teilnahme an Qualitätszirkeln
Primärversorgung stärken
Mit Blick auf die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen erklärt Stoff-Ahnis: „Die nun gesetzten finanziellen Anreize für die Verbesserung der Versorgungsstrukturen sind der erste Schritt hin zu einer Stärkung der Primärversorgung. Für die künftige Weiterentwicklung der Primärversorgung braucht es dann einen klar definierten und verbindlichen Versorgungsauftrag. Dieser Auftrag sollte interprofessionell ausgerichtet sein und regeln, dass primärversorgende Praxen die zentrale Rolle bei der Koordination der Patientinnen und Patienten übernehmen und dafür sorgen, dass diese gezielt durch die verschiedenen Versorgungsstufen geleitet werden. Die pauschale Verpflichtung der Krankenkassen, gesonderte Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abzuschließen, sollte entfallen.“
Hintergrund
Das 2025 beschlossene Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz hat vorgegeben, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband Regelungen über eine Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen (Vorhaltepauschale) und insbesondere über Voraussetzungen, die die Hausärzte für die Abrechnung dieser Vorhaltepauschale erfüllen müssen, zu vereinbaren haben. Diese Regelungen müssen, so die Vorgabe gemäß § 87 Abs. 2q SGB V, ausgabenneutral erfolgen. Grundlage für die Regelungen zur neuen Vorhaltepauschale ist ein Beschluss des Bewertungsausschusses am 19. August 2025.