Meldungen

Kurzmeldungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeit des GKV-Spitzenverbandes

Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarten klar geregelt

(02.10.2017) Zum 30.06.2017 hat die gematik den elektronischen Gesundheitskarten (eGK) der ersten Generation die Zulassung entzogen, weil sie die Online-Überprüfung der Versichertenstammdaten nicht protokollieren können. Diese Funktion schreibt der Gesetzgeber aber für den nun anstehenden Online-Produktivbetrieb vor. Die Versicherten sind durch ihre Krankenkassen inzwischen mit neueren Kartengenerationen ausgestattet worden, die diese Funktion unterstützen. Ihnen liegen in der Regel entweder Karten der zweiten Generation (G2-Karten) oder sogenannte G1+-Karten vor. Die Anbieter für die Arztpraxissoftware haben sich auf diese neuen technischen Anforderungen in ihrem Quartalsupdate darauf eingestellt und der KBV einen reibungslosen Betrieb zugesichert. Ein bundesweites Problem beim Einlesen der Versichertenkarte in Arzt- und Zahnarztpraxen ist derzeit nicht wahrscheinlich.

Die Karten der ersten Generation (G1) – und nur diese! - können ab 1. Oktober nicht mehr in das Praxisverwaltungssystem eingelesen werden. Die Nachfolgegenerationen G1+-Karten und G2-Karten sind weiterhin gültig. Problem: Die tatsächlich ungültigen G1-Karten unterscheiden sich rein optisch leider nicht von den weiterhin gültigen G1+-Karten. Die Generationsnummer ist auf der eGK rechts oben unter dem Schriftzug „Gesundheitskarte“ aufgedruckt. Bei Karten der Generation 2 ist hier das Kürzel „G2“ vermerkt. Bei Karten der Generation 1 und der Generation 1+ steht hier jeweils „G1“ - damit ist optisch nicht erkennbar, ob es sich um eine tatsächlich ungültige G1-Karte oder eine gültige G1+-Karte handelt.

Eine Gesundheitskarte darf in der Arztpraxis daher nicht allein aufgrund dieses äußerlichen Merkmals abgelehnt werden, sondern muss auf jeden Fall eingelesen werden. Wird die Karte vom Praxisverwaltungssystem tatsächlich nicht akzeptiert, kann das z. B. auch daran liegen, dass der Versicherte aus Versehen seine alte Karte benutzt hat. Versicherte sollten daher sicherstellen, dass sie tatsächlich die neue von ihrer Krankenkasse zugeschickte Karte bei sich führen und die alte Karte endgültig entsorgen. Findet sich die aktuelle Karte nicht mehr, sollten sich betroffene Versicherte rasch an ihre Krankenkasse wenden und dort nach einer neuen Gesundheitskarte nachfragen.

Ein weiterer Grund für ein Nichtakzeptieren der eGK könnte auch ein technisches Problem sein, etwa weil der Softwarehersteller des Praxisverwaltungssystems die sogenannte Versionsprüfung der eGK nicht korrekt implementiert hat und dementsprechend auch fälschlicherweise G1+-Karten abgelehnt werden. Zwar haben die Softwareanbieter auch dies ausgeschlossen, Kassen und Ärzte haben sich jedoch vorsorglich für eine Auffanglösung entschieden: In diesen Fällen greift für das vierte Quartal 2017 das sogenannte Ersatzverfahren. Dazu werden die Daten des Versicherten wie Name und Geburtsdatum, Krankenkasse, Versichertenart, Postleitzahl und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer aus der Patientendatei genutzt oder händisch aufgrund der Angaben des Patienten erhoben. Es ist nicht zulässig, dem Versicherten eine Privatrechnung auszustellen, nur weil er seinen Leistungsanspruch aufgrund von technischen Fehlern in der Praxisverwaltungssoftware nicht nachweisen kann.

Unabhängig von den aktuellen Ereignissen gilt generell: Kann der Versicherte sich nicht auf Basis einer aktuellen eGK als gesetzlich Versicherter ausweisen und auch nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung dem Arzt eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK vorlegen (oder einen zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Leistungsanspruch von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachweisen) , wird der Arzt eine Privatrechnung erstellen. Wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK nachgereicht oder wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals ein zum Zeitpunkt der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachgewiesen wird, ist der Arzt verpflichtet, die Privatvergütung zurückzuerstatten.

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