Erstattungsbetragsverhandlungen nach § 130b SGB V

Details zum Wirkstoff

Wirkstoff Sitagliptin
Handelsnamen Januvia/ Xelevia
Pharmazeutischer Unternehmer MSD Sharp & Dohme GmbH/ Berlin-Chemie
Anwendungsgebiet Bei erwachsenen Patienten mit Typ-2-Diabetes mellitus ist Sitagliptin (Januvia/Xelevia) indiziert zur Verbesserung der Blutzuckerkontrolle: (1) Als Monotherapie bei Patienten, bei denen Diät und Bewegung allein den Blutzucker nicht ausreichend senken und für die Metformin aufgrund von Gegenanzeigen oder Unverträglichkeit nicht geeignet ist. (2) Als orale Zweifachtherapie in Kombination mit (2a) Metformin, wenn Diät und Bewegung plus eine Metformin-Monotherapie den Blutzucker nicht ausreichend senken; (2b) einem Sulfonylharnstoff, wenn Diät und Bewegung plus eine Sulfonylharnstoff-Monotherapie in der höchsten vertragenen Dosis den Blutzucker nicht ausreichend senken und wenn Metformin aufgrund von Gegenanzeigen oder Unverträglichkeit nicht geeignet ist; (2c) einem Peroxisomal Proliferator activated Receptor gamma (PPAR-gamma)- Agonisten (d.h. einem Thiazolidindion), wenn die Anwendung eines PPAR-gamma-Agonisten angebracht ist und Diät und Bewegung plus Monotherapie mit einem PPAR-gamma-Agonisten den Blutzucker nicht ausreichend senken. (3) Als orale Dreifachtherapie in Kombination mit (3a) einem Sulfonylharnstoff und Metformin, wenn Diät und Bewegung plus eine Zweifachtherapie mit diesen Arzneimitteln den Blutzucker nicht ausreichend senken; (3b) einem PPAR-gamma-Agonisten und Metformin, wenn die Anwendung eines PPAR-gamma-Agonisten angebracht ist und Diät und Bewegung plus eine Zweifachtherapie mit diesen Arzneimitteln den Blutzucker nicht ausreichend senken. (4) Sitagliptin (Januvia/Xelevia) ist auch zusätzlich zu Insulin indiziert (mit oder ohne Metformin), wenn Diät und Bewegung sowie eine stabile Insulindosis den Blutzucker nicht ausreichend senken.
Zeitpunkt des Inverkehrbringens 01.04.2013
Erstattungsbetragsverhandlungen
Status Unterlagen- und Patentschutz abgelaufen
Erstattungsbetrag Der Erstattungsbetrag gilt gemäß § 130b Abs. 8a SGB V nach Wegfall der Schutzrechte für alle Arzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff fort. Der höchstens zulässige Abgabepreis ist dem Preisstrukturmodell zu entnehmen. Dieser kann unterschritten werden.
Praxisbesonderheit keine
Preisstrukturmodell Details
Sonstige Vereinbarungen keine
Link zur G-BA Seite www.g-ba.de/...
Letzte Aktualisierung 28.09.2022